Der Mann stellte im April 2022 beim Berner Obergericht ein Gesuch um Revision des ihn betreffenden Strafurteils. Gleichzeitig beantragte er, seinem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Damit sollte der Vollzug der Strafe bis zum Abschluss des Revisions-Verfahrens aufgeschoben werden.
Dies wird jedoch nicht geschehen, wie aus einem Urteil das Bundesgerichts hervor geht. Die Lausanner Richter stützen die Abweisung der aufschiebenden Wirkung durch das Berner Obergericht.
Es bestünden wenig Erfolgsaussichten für die Revision. Zudem habe der Mann keine anderen ausserordentliche persönliche Gründe für die Gutheissung seines Gesuchs vorgebracht.
Letztes Aufschub-Gesuch abgelehnt
Der Bauunternehmer wurde 2019 zusammen mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Personalvorsorgestiftung wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die beiden Männer bereicherten sich zwischen 2007 und 2008 mit untereinander abgesprochenen Immobiliengeschäften, mit denen die Personalvorsorgestiftung geschädigt wurde. Die Deliktsumme betrug insgesamt rund 6.4 Mio. Franken.
Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, bot der Bewährungs- und Vollzugdienst den Verurteilten per Ende Juni 2021 zum Strafantritt auf. Ein Gesuch um Aufschub bis Anfang dieses Jahres wurde gutgeheissen. Ein weiteres Gesuch wurde im April abgelehnt. (sda)
Urteil 1B_339/2022 vom 27.10.2022