EL – was interessiert's den Arbeitgeber?
Ergänzungsleistungen beziehen können per Definition im Gesetz nur Bezüger einer AHV- oder IV-Rente. Damit hat der Arbeitgeber scheinbar nichts mit EL am Hut. Das ist so weit richtig, dennoch lohnt es sich auch für Arbeitgebende, ein paar Überlegungen zum Thema anzustellen.