Auszug nach Ägypten

Dienstag, 30. November 2021 - Kurt Häcki
Wer die Schweiz verlässt und sich in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA niederlässt, tut gut daran, sich Gedanken zu seiner sozialen Absicherung zu machen. Die AHV lässt sich freiwillig weiterführen, für UV und KV sind private Lösungen gefragt.

Désirée Schmid, 32 Jahre alt und kinderlos, hat während ihrer letzten Ferien in Ägypten einen Tauchlehrer kennen- und lieben gelernt. Sie möchte nun ihren Wohnsitz nach Ägypten verlegen und zu ihm ziehen. Welche Auswirkungen hat das auf die Unterstellung in den verschiedenen Sozialversicherungen?

AHV/IV

Sobald Désirée Schmid ihren Wohnsitz definitiv nach Ägypten verlegt, untersteht sie nicht mehr der obligatorischen Versicherung. Sie kann sich der freiwilligen AHV/IV anschliessen. Es gelten folgende Bedingungen:

a. Désirée Schmid muss Schweizer Bürgerin sein oder das Bürgerrecht eines EU- oder EFTA-Staats haben.

b. Ihr Wohnsitz muss ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staats liegen.

c. Sie muss zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz während mindestens fünf Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein.

d. Désirée Schmid muss sich innerhalb eines Jahrs nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung persönlich bei der zuständigen schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) oder der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf anmelden.

Wenn Désirée Schmid als Arbeitnehmerin tätig ist, beträgt die Höhe der AHV/IV-Beiträge 10.1% (AHV 8.7% + IV 1.4%) des Erwerbseinkommens (plus Verwaltungskosten von 5% der AHV/IV-Beiträge). Wenn sie nicht erwerbstätig ist, bezahlt sie entsprechend ihrem Vermögen und Renteneinkommen einen Jahresbeitrag zwischen 958 Franken und 23950 Franken (plus Verwaltungskosten). Désirée Schmid muss die AHV/IV-Beiträge fristgerecht der Schweizerischen Ausgleichskasse bezahlen (Achtung: es gibt kein Mahnverfahren). Bezahlt sie ihre AHV/IV-Beiträge nicht vollständig vor dem 31. Dezember des Folgejahrs, wird sie von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

Falls Désirée Schmid Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen müsste, muss sie sich an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wenden. Zu beachten ist, dass sie mit Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (und Assistenzbeitrag der IV) hat.

Berufliche Vorsorge

Mit dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses hat Désirée Schmid Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Da sie ihren Wohnsitz ins Ausland (ausserhalb der EU/EFTA) verlegt, könnte sie eine Barauszahlung verlangen. Falls irgendwann eine Rückkehr in die Schweiz anstehen sollte, wäre aber die Überweisung an eine Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitskonto/Freizügigkeitspolice) sinnvoll. Schmid ist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge noch während der Nachdeckungsfrist von einem Monat für die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Wenn Désirée Schmid ihrer Pensionskasse nicht mitteilt, was mit ihrer Freizügigkeitsleistung passieren soll, dann wird die Freizügigkeitsleistung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Obligatorische Unfallversicherung

Die Versicherungsdeckung endet mit dem Wegfall des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn. Die Nachdeckung von 31 Tagen läuft, unbesehen von der Tatsache, ob eine Abredeversicherung abgeschlossen wurde oder nicht.

Zu beachten ist, dass noch nicht ausbezahlte Lohnansprüche (zum Beispiel Ferien) die ordentliche Versicherungsdeckung verlängern können. (Beispiel: Der letzte Arbeitstag war der 31. Juli 2021; eine Woche Ferien wird ausbezahlt. Der Lohnanspruch endet am 6. August 2021. Die Nachdeckung beginnt am 7. August 2021.) Ihr Arbeitgeber muss sie über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung informieren. Innerhalb der Nachdeckungsfrist (31 Tage) muss Désirée Schmid mit dem Unfallversicherer Kontakt aufnehmen, wenn sie die sechsmonatige Abredeversicherung abschliessen will. Anschliessend muss sie die Unfalldeckung bei einem Privatversicherer lösen.

Obligatorische Krankenversicherung

Da Désirée Schmid ihren Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz hat, untersteht sie nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung. Sie sollte, als Auslandschweizerin, mit ihrem aktuellen Krankenversicherer Kontakt aufnehmen, und fragen, ob und wie die Versicherungsdeckung (in Ägypten) gelöst werden kann.

Da sie nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung untersteht, entfällt auch ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung und ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung entsteht wieder nach der Rückkehr in die Schweiz. Sie kann dann einen in ihrem Wohnkanton tätigen Krankenversicherer wählen. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung muss sie sich mit der kantonalen Durchführungsstelle (i.d.R. kantonale AHV-Ausgleichskasse) in Verbindung setzen und den Anspruch als Zuzügerin aus dem Ausland geltend machen.

Arbeitslosenversicherung

Désirée Schmid hat als Schweizer Bürgerin (gilt auch für EU- oder EFTA-Staatsbürger) nach ihrer Rückkehr in die Schweiz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:

a. Sie muss ihren Antrag innerhalb eines Jahrs nach der Rückkehr stellen.

b. Sie muss in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

c. Sie muss eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmerin im Ausland nachweisen können.

Wenn Désirée Schmid länger als 18 Monate in Ägypten Wohnsitz hatte, dann hat sie nach einer Rückkehr in die Schweiz keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies gilt insbesondere auch, wenn sie in Ägypten keiner Arbeitnehmertätigkeit nachging.

Take-Aways

  • Wer auswandert, kann die AHV freiwillig weiterführen, sofern der neue Wohnsitzstaat nicht im EU/EFTA-Raum liegt. Das Freizügigkeitsguthaben aus der beruflichen Vorsorge kann bar ausgezahlt werden.
  • Nach Ablauf von Nachdeckungsfristen und allfälliger Abredeversicherung muss eine private Lösung für die Unfallversicherung gesucht werden. Für die Krankenversicherung kann sich ein Gespräch mit dem bisherigen Versicherer anbieten.
  • Bei einer Rückkehr in die Schweiz nach weniger als 18 Monaten besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Die Serie Lebenssituationen

In der Serie Lebenssituationen greift Sozialversicherungsexperte Kurt Häcki Lebenssituationen von der Wiege bis zur Bahre auf. Suchen Sie Rat zu einem bestimmten Sachverhalt? Unsere Experten unterstützen Führungskräfte, HR-Verantwortliche und Mitarbeitende in Schweizer Unternehmen bei allen Fragen zu Sozialversicherung und Personalvorsorge.

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