Beantragung von Nachzahlungen der Ferien- und Feiertagsanteile bei der Kurzarbeitsentschädigung jetzt möglich

Freitag, 11. März 2022
Der Entscheid des Bundesrats steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021. Dieses hält fest, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der KAE nun berücksichtigt.

Der Bundesrat hat beschlossen, dass für alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, auf Gesuch hin der Anspruch auf KAE von den Arbeitslosenkassen neu überprüft wird. Sie müssen dazu zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Monatslohn für jede Abrechnungsperiode einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung einreichen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sei zur Zeit dabei, eine technische Lösung zu erarbeiten, um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen bei der Abwicklung zu unterstützen, heisst es in der Medienmitteilung des Bundesrats. Sobald diese Lösung einsatzbereit sei, wird das SECO die betroffenen Betriebe – voraussichtlich Ende Mai 2022 – direkt informieren, wie und ab wann die Anträge einzureichen sind.

Rückforderungen aus anderen Covid-19-Unterstützungsmassnahmen möglich

Viele Betriebe haben nebst KAE auch andere finanzielle Hilfen (wie beispielsweise Covid-Kredite oder Härtefallgelder) erhalten. Es ist möglich, dass durch Nachzahlungen bei KAE Ansprüche bei anderen Covid-19-Unterstützungsmassnahmen reduziert werden, was dort unter Umständen zu Rückforderungen führen könnte. Betroffene Betriebe sollen sich diesbezüglich bei den jeweils zuständigen Ämtern informieren. (Medienmitteilung/he)

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