Das BVG verlangt von den Vorsorgeeinrichtungen, dass sie den versicherten Personen den Aufschub des Rentenbezugs bis zum 70. Altersjahr sowie die Pensionierung in mehreren Schritten ermöglichen. Dank dieser gesetzlichen Vorgaben können Ü65-Versicherte ihre Altersleistungen verlässlich planen.
Die Rahmenbedingungen für einen flexiblen Rentenbezug in der 1. und 2. Säule wurden im Rahmen der letzten AHV-Revision gesetzlich verbindlich festgelegt. Seit Januar 2024 sind Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihren versicherten Personen den Altersrücktritt zwischen Alter 63 und 70 zu ermöglichen und die Pensionierung in mehreren Schritten zuzulassen. Für Ü65-Versicherte bedeutet diese Gesetzesänderung eine verbindliche Grundlage für die berufliche Vorsorge nach dem Referenzalter 65.
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