Kommission ist gegen 13. AHV-Rente
Die jährliche AHV-Rente soll nicht um den Betrag einer monatlichen Rente erhöht werden. Die zuständige Nationalratskommission hat sich gegen eine Volksinitiative mit diesem Anliegen ausgesprochen.
Die Obergrenze der von der IV übernommenen Kosten wird jedoch bei 30% der durchschnittlichen Kosten einer Frühintervention festgesetzt, was pro Jahr maximal etwa 18 Mio. Franken entspricht, wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schreibt.
Die Änderung des IVG habe keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, hiess es weiter. Gemäss der Botschaft des Bundesrats begrüsste die Mehrheit der Teilnehmenden an der Vernehmlassung die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine permanente Kostenbeteiligung der IV. Entscheiden darüber wird das Parlament.
Die intensive Frühintervention (IFI) bei Kindern mit schweren Autismus-Spektrum-Störungen im Vorschulalter kann das Verhalten sowie die sozialen und kommunikativen Fähigkeiten der betroffenen Kinder verbessern. Pro Jahr sind in der Schweiz rund 270 Kinder oder etwa 0.3% eines Jahrgangs von frühkindlichem Autismus betroffen. Die IFI umfasst medizinische und pädagogische Massnahmen. Ihre Wirksamkeit ist heutzutage wissenschaftlich breit anerkannt. Bis anhin war die Übernahme der Kosten für die IFI provisorisch über Vereinbarungen zwischen der IV und den Einrichtungen, die in der Schweiz IFI anbieten, geregelt.
Seit 2019 und noch bis 2026 ist die IFI Gegenstand eines Pilotversuchs, um die zentralen Punkte und die Finanzierung zu klären. Es hat sich gemäss der Botschaft gezeigt, dass eine gemeinsame Finanzierung von Bund und Kantonen angemessen sei. Mit der vorgeschlagenen Änderung des IVG will der Bundesrat sicherstellen, dass die IV ihr Engagement nach 2026 nahtlos fortsetzt.
Die jährliche AHV-Rente soll nicht um den Betrag einer monatlichen Rente erhöht werden. Die zuständige Nationalratskommission hat sich gegen eine Volksinitiative mit diesem Anliegen ausgesprochen.
Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt. Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Ausserdem wird der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst. In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.
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