Bundesrat sieht keinen Mehrwert in detaillierterer Codierung

Montag, 12. Dezember 2022
Die aktuelle Codierung für Gebrechen erfüllt die Steuerungs- und Aufsichtsziele der Invalidenversicherung (IV). Die bestehenden Gebrechenscodes durch eine differenzierte Klassifikation zu ersetzen, bringt weder für die Versicherten noch für die Steuerung der Versicherung eine Verbesserung.

Die Hauptaufgabe der IV bestehe in der Beseitigung oder der bestmöglichen Verminderung der nachteiligen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten, schreibt der Bundesrat. Die Eingliederungsmöglichkeiten würden im Einzelfall auf der Grundlage der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen geprüft und zwar unabhängig von der medizinischen Diagnose. Die IV-Stelle prüfe jede IV-Anmeldung einzeln und erlasse eine Verfügung, die in einer Datenbank mit drei Informationen erfasst werde: Gebrechen (Hauptdiagnose), daraus resultierender Funktionsausfall und zugesprochene Leistung.

Eingliederungsfähigkeit steht an erster Stelle

Ob die IV eine Massnahme oder eine Rente gewährt, hänge nicht von der Diagnose ab, sondern davon, wie der Funktionsausfall die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person beeinträchtigt. Bei gleicher Diagnose könne der Funktionsausfall je nach Person sehr unterschiedliche Formen annehmen. Jede Situation sei individuell. Wenn die IV ein Gebrechen im Codierungssystem erfasse, berücksichtige sie deshalb nur die Hauptdiagnose, auch wenn bei der versicherten Person mehrere Komorbiditäten vorliegen. Mit einer differenzierten Erfassung der Diagnosen könnte die IV ihre Aufgabe, für die berufliche und soziale Integration der Versicherten zu sorgen sowie deren materiellen Grundbedürfnisse zu decken, nicht besser erfüllen.

Zielführendes Codierungssystem

In Erfüllung des Postulats 20.3598 Suter analysierte der Bundesrat die Chancen und Risiken einer strukturellen Anpassung der bestehenden Liste hin zu einem differenzierteren, international anerkannten Klassifikationssystem für Gebrechen. Derzeit gebe es keine statistische Klassifikation der Krankheiten im ambulanten Bereich, auf die sich die IV stützen könnte. Die IV verfüge weder über die nötigen Kompetenzen noch über die Ressourcen, um selbst ein neues System zur Erfassung der Diagnosecodes zu entwickeln. Zudem sei die Ursache des Gebrechens nicht ausschlaggebend dafür, welche Massnahmen der versicherten Person zugesprochen werden. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die geltende Codierung nicht geändert werden muss.

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