Bundesrat stärkt Altersvorsorge für tiefe Löhne und Selbstständige

Montag, 24. März 2025
Der Bundesrat stärkt die Altersvorsorge für Personen mit tiefen Löhnen. Zudem verbessert er die Lage von Selbstständigen, die ihre Tätigkeit aufgeben. Für Kunst- und Medienschaffende mit kurzen Arbeitseinsätzen und wenig Lohn hebt er die Befreiung von der AHV-Beitragspflicht auf. Die Neuerungen gelten ab dem 1. Januar 2026.

Bisher mussten Beschäftigte mit sporadischer Arbeit und wenig Lohn - konkret bis zu 2500 Franken im Jahr - keine AHV-Beiträge entrichten. Wie die Landesregierung schreibt, gibt es unter ihnen allerdings Beschäftigte, die ihr Einkommen mit vielen kurzen Arbeitseinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebenden verdienen. Das trifft besonders auf Haushaltshilfen oder Beschäftigte in der Medien- und Kulturbranche zu. Deshalb gibt es in der AHV-Verordnung bereits eine Liste von Branchen, die von der Beitragsbefreiung ausgenommen sind. Der Bundesrat hat diese Liste nun aktualisiert.

Neu werden auch tiefe Löhne bei Unternehmen der Kategorien Design, Museen, Medien und Chöre beitragspflichtig. Die Massnahme trägt einem Bericht über die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden Rechnung.

Lösung bei Verzugszinsen

Selbstständige schützt die Änderung der AHV-Verordnung vor ungerechtfertigten Verzugszinsen. Selbstständig Erwerbende melden der Ausgleichsklasse ihr voraussichtliches Einkommen für ein laufendes Beitragsjahr. Die Kasse erhebt aufgrund der Meldung Akontobeiträge. Die definitiv geschuldete Beitragshöhe setzt die Ausgleichskasse aber erst später aufgrund der Steuermeldung über das definitive Einkommen fest. Ab 25% zu tiefen Akontozahlungen erhebt die Ausgleichskasse Verzugszinsen, die ein Jahr nach dem Beitragsjahr zu laufen beginnen.

Bei der Betriebsauflösung entstand nun das Problem, dass hohe Verzugszinsen anfallen konnten. Ein dabei erzielter Liquiditätsgewinn ist nämlich AHV-beitragspflichtig. Da die Höhe dieses Gewinns bei der Anmeldung des voraussichtlichen Einkommens schwer voraussehbar ist, liegt die Differenz zu den bereits bezahlten AHV-Beiträgen in der Endabrechnung aufgrund der Steuermeldung oft über 25%. Das zog teilweise hohe Verzugszinsen nach sich.

Mit der Anpassung lässt sich das gemäss dem Bundesrat vermeiden. Der Verzugszins beginnt erst nach der definitiven Beitragsverfügung zu laufen. Und die Selbstständigerwerbenden erhalten ein Jahr Zeit, der Ausgleichskasse den erzielten Liquidationsgewinn zu melden.

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