Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Gleichbehandlung von Witwen und Witwern

Mittwoch, 23. Oktober 2024
Der Bundesrat will die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei den AHV-Hinterlassenenrenten beseitigen und das System an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen. Er hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des AHVG zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Nach aktueller Gesetzgebung haben Witwen Anspruch auf eine lebenslange Rente, selbst wenn sie keine unterhaltsberechtigten Kinder haben, während Witwer diese nur bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes erhalten. 2022 stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil diese Ungleichbehandlung der Geschlechter fest. Seither hat die Schweiz eine Übergangsregelung eingerichtet, die Witwern mit Kindern eine lebenslange Rente gewährt und so lange gilt, bis das System, das noch auf einer traditionellen Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen beruht, einer Reform unterzogen wird.

Nun will der Bundesrat die Hinterlassenenrenten der Entwicklung der Familienstrukturen, zu denen auch Patchworkfamilien und unverheiratete Eltern gehören, anpassen. Vorgesehen sind vom Zivilstand unabhängige Hinterlassenenleistungen für Haushalte mit Kindern. Entsprechend hat er eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorgeschlagen.

Vorgeschlagene Massnahmen

Mit der Revision sollen Hinterbliebene nach einem Todesfall oder solange sie unterhaltsberechtigte Kinder haben, gezielt unterstützt werden. Die Revision berücksichtigt sowohl Personen, die durch die Verwitwung armutsgefährdet sind, als auch altersbedingte Umstände. Ausserhalb dieser schwierigen Zeiten ist es nicht mehr gerechtfertigt, unabhängig von der finanziellen Situation der Versicherten lebenslange Renten auszurichten.

Anspruch von Personen, die nach dem Inkrafttreten der Reform verwitwen
  • Hinterlassenenrente für Eltern bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kinds, unabhängig von Zivilstand und Geschlecht; Ausrichtung über das vollendete 25. Altersjahr hinaus, wenn ein erwachsenes Kind mit Behinderung betreut wird und dafür ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV besteht;

  • zweijährige Übergangsrente bei Verwitwung zur Unterstützung von Hinterbliebenen ohne unterhaltsberechtigte Kinder. Das gilt für verheiratete Paare sowie für geschiedene Personen, die von der verstorbenen Person einen Unterhaltsbeitrag erhielten.

  • Unterstützung im Rahmen der Ergänzungsleistungen für Witwen und Witwer, die das 58. Altersjahr vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben, sofern der Tod einen Armutsfaktor darstellt;

  • in der Unfallversicherung: Gewährung einer Rente auch für Witwer, wenn sie beim Tod der Ehefrau Kinder haben, die keinen Rentenanspruch mehr haben, oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben, wie dies aktuell für Witwen gilt.

Anspruch von Personen, die bereits vor der Reform eine Witwen- oder Witwerrente beziehen
  • Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten das 55. Altersjahr vollendet haben; Aufhebung der Renten für Personen unter 55 Jahren innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung, sofern sie keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben (Übergangsbestimmung);

  • Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten das 50. Altersjahr vollendet haben und Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beziehen (Übergangsbestimmung).

Von der Reform nicht betroffen ist der Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente der beruflichen Vorsorge, da in diesem Bereich keine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen besteht. Die Rente der beruflichen Vorsorge wird grundsätzlich bis zum Tod oder zur Wiederverheiratung der hinterlassenen Ehegattin oder des hinterlassenen Ehegatten ausbezahlt. Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen bereits heute Hinterlassenenleistungen für Personen vor, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kinds aufkommen. Diese reglementarischen Leistungen erlauben es, die heutigen Lebensmodelle zu berücksichtigen.

Ausgabenreduktion

Die Reform trägt überdies dem Finanzierungsbedarf der AHV und dem Bundeshaushalt Rechnung. Tritt sie 2026 in Kraft, wird sie bis 2030 eine Verringerung der AHV-Ausgaben um rund 350 Mio. Franken ermöglichen, davon Einsparungen für den Bund von 70 Mio. Franken. In diesen Zahlen sind die vom BSV am 16. September 2024 aktualisierten Finanzperspektiven und die Finanzierung der 13. AHV-Rente berücksichtigt.

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