Fokus Grenzgänger
Im Schweizer Arbeitsmarkt wächst die Zahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger in allen Himmelsrichtungen. Unser Fokus entwirrt das System der Sozialversicherungen und Steuern.
Nach aktueller Gesetzgebung haben Witwen Anspruch auf eine lebenslange Rente, selbst wenn sie keine unterhaltsberechtigten Kinder haben, während Witwer diese nur bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes erhalten. 2022 stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil diese Ungleichbehandlung der Geschlechter fest. Seither hat die Schweiz eine Übergangsregelung eingerichtet, die Witwern mit Kindern eine lebenslange Rente gewährt und so lange gilt, bis das System, das noch auf einer traditionellen Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen beruht, einer Reform unterzogen wird.
Nun will der Bundesrat die Hinterlassenenrenten der Entwicklung der Familienstrukturen, zu denen auch Patchworkfamilien und unverheiratete Eltern gehören, anpassen. Vorgesehen sind vom Zivilstand unabhängige Hinterlassenenleistungen für Haushalte mit Kindern. Entsprechend hat er eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorgeschlagen.
Mit der Revision sollen Hinterbliebene nach einem Todesfall oder solange sie unterhaltsberechtigte Kinder haben, gezielt unterstützt werden. Die Revision berücksichtigt sowohl Personen, die durch die Verwitwung armutsgefährdet sind, als auch altersbedingte Umstände. Ausserhalb dieser schwierigen Zeiten ist es nicht mehr gerechtfertigt, unabhängig von der finanziellen Situation der Versicherten lebenslange Renten auszurichten.
Hinterlassenenrente für Eltern bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kinds, unabhängig von Zivilstand und Geschlecht; Ausrichtung über das vollendete 25. Altersjahr hinaus, wenn ein erwachsenes Kind mit Behinderung betreut wird und dafür ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV besteht;
zweijährige Übergangsrente bei Verwitwung zur Unterstützung von Hinterbliebenen ohne unterhaltsberechtigte Kinder. Das gilt für verheiratete Paare sowie für geschiedene Personen, die von der verstorbenen Person einen Unterhaltsbeitrag erhielten.
Unterstützung im Rahmen der Ergänzungsleistungen für Witwen und Witwer, die das 58. Altersjahr vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben, sofern der Tod einen Armutsfaktor darstellt;
in der Unfallversicherung: Gewährung einer Rente auch für Witwer, wenn sie beim Tod der Ehefrau Kinder haben, die keinen Rentenanspruch mehr haben, oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben, wie dies aktuell für Witwen gilt.
Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten das 55. Altersjahr vollendet haben; Aufhebung der Renten für Personen unter 55 Jahren innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung, sofern sie keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben (Übergangsbestimmung);
Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten das 50. Altersjahr vollendet haben und Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beziehen (Übergangsbestimmung).
Von der Reform nicht betroffen ist der Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente der beruflichen Vorsorge, da in diesem Bereich keine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen besteht. Die Rente der beruflichen Vorsorge wird grundsätzlich bis zum Tod oder zur Wiederverheiratung der hinterlassenen Ehegattin oder des hinterlassenen Ehegatten ausbezahlt. Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen bereits heute Hinterlassenenleistungen für Personen vor, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kinds aufkommen. Diese reglementarischen Leistungen erlauben es, die heutigen Lebensmodelle zu berücksichtigen.
Die Reform trägt überdies dem Finanzierungsbedarf der AHV und dem Bundeshaushalt Rechnung. Tritt sie 2026 in Kraft, wird sie bis 2030 eine Verringerung der AHV-Ausgaben um rund 350 Mio. Franken ermöglichen, davon Einsparungen für den Bund von 70 Mio. Franken. In diesen Zahlen sind die vom BSV am 16. September 2024 aktualisierten Finanzperspektiven und die Finanzierung der 13. AHV-Rente berücksichtigt.
Im Schweizer Arbeitsmarkt wächst die Zahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger in allen Himmelsrichtungen. Unser Fokus entwirrt das System der Sozialversicherungen und Steuern.
Die zuständige Kommission des Nationalrats will bei der AHV-Reform die Frauen mit an Bord holen. Als Kompensation für die geplante Erhöhung des Rentenalters auf 65 Jahre sieht sie grosszügigere Ausgleichsmassnahmen vor als der Ständerat und der Bundesrat.
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