BVG-Mindestzinssatz bleibt bei 1%
Pensionskassen müssen Vorsorgeguthaben von Versicherten auch im kommenden Jahr zu mindestens 1% verzinsen. Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird nicht verändert, wie der Bundesrat mitteilte.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.5 bis 2%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich laut Mitteilung der BVG-Kommission eine deutliche Mehrheit für 1.25% ausgesprochen. Die Kommission trage damit insbesondere dem deutlichen Anstieg der Zinsen infolge der gestiegenen Inflation Rechnung. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die Performance des Jahrs 2022 war suboptimal. Steigende Inflation und Zinsen haben letztes Jahr zu deutlich fallenden Kursen an den Finanzmärkten geführt. Im aktuellen Jahr hat sich die Situation wieder etwas entspannt. Die Formel der BVG-Kommission, die die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt, ergibt per Ende Juli 2023 einen Wert von 0.54%. Neben diesen Anforderungen werden weitere Rahmenbedingen berücksichtigt. Diese umfassen die Tragbarkeit des Satzes für die Vorsorgeeinrichtungen, oder die Stärkung des Vertrauens in die berufliche Vorsorge. Nach Möglichkeit sollte der Mindestzins langfristig auch im Einklang mit der Lohn- und Preisentwicklung sein. In der Vergangenheit wurde dieses Ziel übertroffen, gegenwärtig ist dies aber angesichts der weiterhin erhöhten Inflation nicht der Fall. Die Kommission berücksichtigt dies. Aufgrund der schwierigen Entwicklung der Finanzmärkte empfiehlt sie dem Bundesrat aber keine stärkere Erhöhung als um 0.25 Punkte.
Bei der Empfehlung der Kommission wurde ebenfalls berücksichtigt, dass es sich um einen Minimalzins handelt. Das paritätisch besetzte oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann diesen Satz überschreiten, sofern die finanzielle Situation es zulässt. Die Vorsorgeeinrichtungen, die nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versichern und damit unter dem hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge leiden, haben diesen Spielraum jedoch oft nicht.
Über eine allfällige Änderung des Mindestzinssatzes entscheidet der Bundesrat.
Travail.Suisse zeigt sich erfreut, dass die BVG-Kommission entschieden hat, den Mindestzinssatz anzuheben. Wir hätten eine lange Phase der Negativzinsen hinter uns, in der trotz hohen Erträgen auf den Finanzmärkten, den Versicherten ihr Anteil an den Gewinnen nicht gutgeschrieben werden musste. Umso dringender sei es, dass die Pensionskassen ihren Versicherten jetzt wieder höhere Zinsen auf dem Alterskapital gutschreiben müssten.
Allerdings sei die aktuelle Situation für die Versicherten nach wie vor unbefriedigend. Die Inflationsrate ist höher als der Mindestzinssatz. «Das bedeutet, dass das Alterskapital und damit auch die zu erwartenden Renten an Wert verlieren», hält Edith Siegenthaler, Leiterin Sozialpolitik bei Travail.Suisse, fest. Gleichzeitig ermögliche diese Höhe des Mindestzinssatzes den Lebensversicherern, immer noch hohe Renditen aus dem Pensionskassengeschäft zu ziehen. Travail.Suisse hatte sich deshalb im Vorfeld der Kommissionssitzung für einen höheren Mindestzinssatz ausgesprochen.
Pensionskassen müssen Vorsorgeguthaben von Versicherten auch im kommenden Jahr zu mindestens 1% verzinsen. Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird nicht verändert, wie der Bundesrat mitteilte.
Die Schweizer Pensionskassen haben in den ersten drei Monaten 2023 positive Renditen eingefahren. Auch die von Swisscanto geschätzten Deckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen konnten sich im Vergleich zum Vorquartal etwas erholen.
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