Damit Hilfe nicht zur Rentenhypothek wird

Donnerstag, 29. Oktober 2020 - Gertrud E. Bollier
Wer regelmässig Angehörige betreut, die auf diese Hilfe angewiesen sind, kann bei der AHV Betreuungsgutschriften beantragen. Diese werden in der Rentenberechnung berücksichtigt.

Betreuungsentschädigung und Betreuungsgutschriften sind nicht dasselbe. Wer hilflose Angehörige betreut, kann von der AHV/IV Betreuungsgutschriften beantragen. Neu ab Mitte 2021 können Eltern, die ein minderjähriges Kind betreuen müssen, das durch einen Unfall oder eine Krankheit schwer beeinträchtigt wurde, von der Erwerbsersatzordnung (EO) eine Betreuungsentschädigung erhalten (siehe Artikel Dummermuth).

Vielen betreuenden Angehörigen ist nicht bewusst, dass sie möglicherweise für die Angehörigenbetreuung Anspruch auf eine Gutschrift für ihre AHV/IV-Rente haben. Anders als Erziehungsgutschriften müssen Betreuungsgutschriften jedes Jahr neu auf der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz der zu betreuenden Person geltend gemacht werden. Der Anspruch auf das Geltendmachen einer Betreuungsgutschrift verjährt nach fünf Jahren; der Anspruch für das Jahr 2020 muss also bis 31. Dezember 2025 geltend gemacht sein. Wer bereits eine Erziehungsgutschrift (als Ehefrau/-mann halbe Gutschrift) erhält oder selbst im Rentenalter ist, kann nicht gleichzeitig eine Betreuungsgutschrift erhalten.

Betreuungsentschädigung und Betreuungsgutschriften sind nicht dasselbe

Für die Betreuung hilfloser Verwandter können Betreuungsgutschriften von der AHV/IV beantragt werden. Sie haben ähnlich wie die Erziehungsgutschriften Einfluss auf die Rentenberechnung. Die Betreuungsentschädigung gibt es von der EO; dies für Eltern, die ihr gesundheitlich schwerst angeschlagenes Kind betreuen müssen.

Wer zählt zu den Angehörigen?

Angehörige sind Verwandte in auf- oder absteigender Linie: Eltern, Grosseltern, Ehegatte, über sechzehnjähriges Kind. Den Verwandten gleichgestellt sind Schwiegereltern und Stiefkinder sowie (ab 2021) die Lebenspartnerinnen und -partner, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führen.
Wer regelmässig Angehörige betreut, die auf diese Hilfe angewiesen sind, kann bei der AHV Betreuungsgutschriften beantragen. Diese werden in der Rentenberechnung berücksichtigt.

Anspruchsvoraussetzungen

Die zu betreuende Person muss eine Hilflosenentschädigung (ab 2021 reicht eine solche leichten Grades) der AHV/IV oder der Unfall- beziehungsweise der Militärversicherung erhalten (eine solche gibt es nur mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz) und leicht erreichbar sein. Der Weg zu ihr darf maximal 30 Kilometer betragen oder die Person, die betreut, muss innert 60 Minuten dort sein können.

Es ist denkbar, dass Eltern für ihr behindertes Kind eine Hilflosenentschädigung, gegebenenfalls mit Intensivpflegezuschlag, erhalten. Wenn dieses Kind mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt, mindestens sechszehnjährig ist und keine jüngeren Geschwister hat, besteht Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift. Wenn dieses Kind nun vor Erreichen des 18. Altersjahrs eine einschneidende Verschlechterung des Gesundheitszustands erleidet, deren Ausgang schwer vorhersehbar ist, kann Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung bestehen, wenn sich so ein erhöhter Betreuungsbedarf durch die Eltern ergibt. Wenn ein solcher Fall eintritt, steht dem gleichzeitigen Anspruch auf Betreuungsgutschrift und (für maximal 98 Tage) einer Betreuungsentschädigung nichts entgegen.

Take-Aways

  • Die Berechnungselemente der AHV-Renten sind die anrechenbaren Beitragsjahre und die Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
  • Betreuungsgutschriften müssen jährlich bei der AHV-Zweigstelle geltend gemacht werden.
  • Anspruch auf Betreuungsgutschriften hat, wer Eltern, Grosseltern, Kinder, Stiefkinder, Ehegatten, Lebenspartner oder Schwiegereltern betreut, die eine Hilflosenentschädigung erhalten.

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