Das BVG definiert Mindestanforderungen an die berufliche Vorsorge. Von diesem Rahmengesetz können die Unternehmen zugunsten ihrer Mitarbeitenden abweichen. Das ist mit Mehrkosten verbunden, zahlt aber auf die Arbeitgebermarke ein.
Die berufliche Vorsorge mit dem BVG wird oft als Zwangssparen bezeichnet. Dabei stellt das Vorsorgesparen eine nicht zu unterschätzende Lohnnebenleistung dar, was von vielen Versicherten oftmals vergessen wird. Der Arbeitgebersparbeitrag muss somit als zusätzlicher Lohnbestandteil angesehen werden. Das BVG ist lediglich ein Rahmengesetz, was bedeutet, dass davon durchaus zugunsten der Versicherten abgewichen werden kann.
Spar- und Risikobeiträge sowie Verwaltungskosten
Während das Vorsorgesparen beim Erreichen des ...