Einkäufe in die Säule 3a sollen nachträglich möglich werden

Mittwoch, 22. November 2023
Beitragslücken in der Säule 3a sollen künftig durch nachträgliche Einkäufe geschlossen werden können. Der Bundesrat hat eine entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt. Die Steuereinnahmen könnten sich mit der neuen Regelung um bis zu 600 Mio. Franken vermindern.

Mit der neuen Regelung soll die individuelle Selbstvorsorge gestärkt werden, wie die Bundesbehörden mitteilten. Wenn keine oder nicht die maximal zulässigen Beiträge in die Säule 3a eingezahlt wurden, können die so entstandenen Beitragslücken nachträglich durch steuerabzugsfähige Einkäufe bis zu 10 Jahre rückwirkend ausgeglichen werden.

Einkauf von Steuern vollständig abzugsfähig

Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss in diesem Jahr zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen. Ein Einkauf setzt voraus, dass im betreffenden Jahr der ordentliche Jahresbeitrag vollständig entrichtet wird. Der Einkauf soll wie der ordentliche Jahresbeitrag dabei vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig sein.

Gemäss der Steuerstatistik der direkten Bundessteuer 2019 beanspruchen rund 10% der Steuerpflichtigen den jährlich zulässigen Maximalabzug für die steuerprivilegierte Selbstvorsorge.

Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden

Nach einer groben Schätzung ist durch die neue Regelung mit jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer von 100 bis 150 Mio. Franken gerechnet werden. Davon entfällt etwas mehr als ein Fünftel auf die Gemeinden und der Rest auf den Bund. Bei den Einkommensteuern der Kantone und Gemeinden ist nach einer groben Schätzung von Mindereinnahmen zwischen 200 bis 450 Millionen pro Jahr auszugehen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. März 2024.

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