Mit der Reform der Ergänzungsleistungen (EL) soll sichergestellt werden, dass EL bekommt, wer wirklich darauf angewiesen ist. Zu diesem Zweck wurden die Freibeträge gesenkt und eine Eintrittsschwelle geschaffen. Im Gegenzug werden höhere Mietkosten berücksichtigt.
Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG vom 6. Oktober 2006) wird per 1. Januar 2021 grundlegend reformiert. Nachstehend erfahren Sie die wichtigsten Neuerungen. Für Personen, die bis 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) hatten, gilt eine dreijährige Übergangsfrist. Das bedeutet, dass der Anspruch sowohl nach den alt- als auch den neurechtlichen Bestimmungen ermittelt und der höhere Betrag ausbezahlt wird. Erst ab 1. Januar 2024 findet die ELG-Reform auf alle «Fälle» ...