Familienzulagen werden erhöht

Mittwoch, 28. August 2024
Die Mindestansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen werden per 1. Januar 2025 angehoben. Die Kinderzulage wird von 200 auf 215 Franken pro Monat und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat erhöht. Es handelt sich um die erste Anpassung seit Inkrafttreten des Familienzulagengesetzes im Jahr 2009.

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Anpassung der Familienzulagenordnung an die Preisentwicklung verabschiedet. Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt der Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) legt für die in den Kantonen ausbezahlten Familienzulagen einen Mindestansatz pro Kind und Monat fest. Derzeit beträgt die Kinderzulage monatlich mindestens 200 Franken und die Ausbildungszulage mindestens 250 Franken, wobei die Kantone höhere Ansätze vorsehen können.

Erste Teuerungsanpassung seit Einführung des FamZG

Eine Anpassung der Mindestansätze bedingt, dass der Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Festsetzung im Jahr 2009 um über 5 Punkte gestiegen ist, was zu Beginn des Jahres 2024 der Fall war. Die Mindestansätze der Familienzulagen werden daher auf den 1. Januar 2025 um 7.1% erhöht. Dadurch erhöht sich die Kinderzulage von 200 auf 215 Franken pro Monat und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat. Da die Kinder- und Ausbildungszulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende den Mindestansätzen nach FamZG entsprechen, werden auch diese im gleichen Umfang an die Teuerung angepasst.

Automatische Erhöhung in sieben Kantonen

In Kantonen, die die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, führt die Anhebung der Mindestansätze der Familienzulagen automatisch zu einer Erhöhung. Derzeit richten bei den Kinderzulagen sieben Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG, TG und TI) und bei den Ausbildungszulagen sechs Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG und TI) die Mindestansätze nach FamZG aus. In den Kantonen, die die Familienzulagen seit 2009 bereits erhöht haben oder höhere Zulagen als die bundesrechtlichen Mindestansätze ausrichten, sind andere oder keine Anpassungen zu erwarten.

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