Firmenwagen privat nutzen: AHV-pflichtiger Lohn oder nicht?

Donnerstag, 12. Oktober 2023 - Mike Oberholzer
Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV ist der massgebende Lohn. Auch UVG und BVG stellen für ihre Prämienfestsetzungen auf den AHV-pflichtigen Lohn ab. Dazu zählt grundsätzlich jeder Bezug der ­Arbeitnehmenden, der wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Wie steht es konkret um zusätzliche Leistungen wie Firmenwagen, ­Spesen & Co.? Hier die Antworten.

Das unmittelbare Entgelt wird bemessen nach Zeit (Stunden-, Tages-, Wochen-, Monats-, Jahreslohn) oder nach Erfolg (Stücklohn, Provision, Kommission, Gratifikation, Prämie) oder nach Zeit und Erfolg (Fixum und Provision). Grundsätzlich massgebend in der AHV sind nur Geldwerte, die tatsächlich geflossen sind.

Weitergehende Leistungen des Arbeitgebers unterstehen ebenso der Beitragspflicht. Entscheidend für die Zuordnung zum massgebenden Lohn ist der Charakter der Vergütung und nicht die von den Arbeitgebenden verwendete Bezeichnung. Nachfolgend eine Auswahl zusätzlicher Leistungen.

Gewinnbeteiligungen der Arbeitnehmenden

Gewinne bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts bei Arbeitnehmenden, die gleichzeitig Inhabende von gesellschaftlichen Beteiligungsrechten sind und die für die geleistete Arbeit keinen oder einen unangemessen tiefen Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende erhalten, müssen abgerechnet werden.

Mitarbeiterbeteiligungen

Beteiligungen an Mitarbeitende (z.B. Aktien oder Optionen) gelten als massgebender Lohn. Besonders zu beachten ist, dass Aktien im Ausgabejahr zu deklarieren sind und Optionen im Jahr der Realisierung.

Trinkgelder

Trinkgelder und Bedienungsgelder gehören nur soweit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohns darstellen. Bei Branchen, in denen der schweizerische Verband die Trinkgelder abgeschafft hat, gehen die Ausgleichskassen davon aus, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass gewährt werden. Die Trinkgelder, die in Betrieben gewährt werden, deren Inhaberinnen bzw. Inhaber nicht Mitglieder des schweizerischen Verbands sind, werden von der Ausgleichskasse nach Rücksprache mit den Arbeitgebenden von Fall zu Fall geschätzt.

Sitzungsgelder

Diese Entschädigungen gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Werden mit dem Sitzungsgeld auch Unkosten abgegolten, so können höchstens folgende Beträge als Unkostenersatz abgezogen werden:

  • 120 Franken für halbtägige Sitzungen,
  • 200 Franken für ganztägige Sitzungen.

Der Unkostenersatz muss allerdings den tatsächlich entstandenen Spesen gesamthaft gesehen entsprechen. Die oben erwähnten Ansätze sind also nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmenden keine oder tiefere Unkosten entstehen.

Reka-Check und kleine Anerkennungen

Reka-Check-Vergünstigungen bis 600 Franken pro Jahr sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Übersteigt die Verbilligung diesen Betrag, so gehört der übersteigende Teil der Reka-Check-Vergünstigungen zum massgebenden Lohn. Massgebender Lohn liegt auch vor, wenn Reka-Checks nicht bloss vergünstigt, sondern gratis abgegeben werden und den Betrag von 500 Franken im Jahr übersteigen. Gleichgestellt werden auch sonstige Gutscheine, Barwertgeschenke oder Naturalgeschenke im Betrag bis zu 500 Franken.

Verpflegung, Unterkunft und Fahrkosten

Entschädigungen der Arbeitgebenden für die normalen Fahrkosten für den Arbeitsweg und für die üblichen Verpflegungskosten der Arbeitnehmenden gelten als massgebender Lohn. Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmenden im Betrieb und im Hausdienst werden mit mindestens 33 Franken je Tag bewertet. Gewähren die Arbeitgebenden nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Gesamtansatz wie folgt aufzuteilen:

  • Frühstück CHF 3.50
  • Mittagessen CHF 10.00
  • Abendessen CHF 8.00
  • Unterkunft CHF 11.50

Diese Ansätze gelten auch für das Hotel- und das Gastwirtschaftsgewerbe. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitgebenden Unterkunft und Verpflegung in ihrem Betrieb oder in ihrer Hausgemeinschaft gewähren.

Firmenwagen und Firmenwohnung

Für Privatzwecke genutzte Geschäftswagen werden vom Anschaffungswert (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat 0.9% (10.8% pro Jahr) zum massgebenden Lohn zugerechnet. Ebenso massgebend ist eine bereitgestellte Wohnung für die arbeitnehmende Person allein oder für die ganze Familie bzw. die eingetragene Partnerschaft, sofern mehr als ein Zimmer zur Verfügung steht. Stellt die Firma eine Wohnung zur Verfügung und entrichten die Arbeitnehmenden dafür einen Mietzins, so wird dieser anerkannt, wenn er nicht erheblich vom ortsüblichen Mietwert der Wohnung abweicht.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Im Falle der vollständigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören die Entgelte der Arbeitgebenden grundlegend zum massgebenden Lohn. Namentlich sind dies nachträgliche Entgelte (z.B. Provisionen) oder solche, die die Arbeitgebenden bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewähren (z.B. Schadenersatzforderungen).

Entschädigung von Versicherungen und deren Prämien

Nicht zum massgebenden Lohn gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Familienzu­lagen.

Beiträge an die Kranken- und Unfallversicherungen sind ebenfalls ausgenommen, sofern die Prämien direkt an die Versicherung bezahlt und alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden. Auch ausgenommen sind reglementarische Leistungen von Arbeitgebenden an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen.

Aus- und Weiterbildung

Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung sind von der Beitragspflicht ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht.

Spesen

Spesen müssen den tatsächlich entstandenen Unkosten entsprechen und sind daher nicht AHV-pflichtig. Liegt ein von der kantonalen Steuerbehörde bewilligtes Spesenreglement vor, stellen die Ausgleichskassen in der Regel darauf ab. Pauschale Spesen haben den tatsächlich entstandenen Kosten zu entsprechen.

Was gehört auf den Steuerausweis?

In grossen Teilen sind die massgebenden Einkommen in der AHV und der ­direkten Bundessteuer harmonisiert. Trotzdem bestehen Unterschiede. So sind etwa Familienzulagen oder – wie bereits erwähnt – Krankentaggelder in der AHV nicht massgebender Lohn, wohl aber bei der direkten Bundessteuer. Deshalb sind auf dem Lohnausweis alle Entgelte zu bescheinigen.

Take Aways

  • Grundsätzlich ist jedes Entgelt, das sich aus der Arbeitsleistung ableiten lässt, AHV-pflichtiger Lohn.
  • Zulagen der Familienausgleichskassen und Taggelder aus Unfall- und Krankenversicherungen sind nicht AHV-pflichtig.
  • Spesen haben den tatsächlich entstandenen Kosten zu entsprechen.
  • Auf dem Lohnausweis sind die tatsächlichen Entgelte zu bescheinigen, unabhängig davon, ob diese der AHV-Beitragspflicht unter­stehen.

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