Förderung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter: 1. und 2. Säule bieten Anreize

Dienstag, 20. Dezember 2022
Der Bundesrat hat einen Bericht verabschiedet zur Frage, mit welchen Mitteln dafür gesorgt werden könnte, dass Personen nach Erreichen des Regelrentenalters vermehrt erwerbstätig bleiben. Er kommt zum Schluss, dass in der AHV und teilweise auch in der beruflichen Vorsorge die wirksamsten Massnahmen mit der Reform AHV 21 bereits umgesetzt werden.

Heute arbeitet rund ein Drittel aller Versicherten im Rentenalter weiter. Um die Erwerbstätigkeit über das Regelrentenalter hinaus zu fördern, seien in den Systemen der Altersvorsorge und der Steuern verschiedene Anreizmassnahmen denkbar, schreibt der Bundesrat. Es seien jedoch vor allem die individuellen und arbeitsbezogenen Faktoren, die die Fortführung der Erwerbstätigkeit im Rentenalter beeinflussten.

AHV 21 setzt wirksamste Fördermassnahmen um

Die Reform AHV 21 erweitere die Möglichkeiten zum flexiblen Rentenbezug in der 1. Säule. Das fördere eine schrittweise Pensionierung und schaffe eine wichtige Grundlage für die Fortführung der Erwerbstätigkeit. Die im Rentenalter gezahlten Lohnbeiträge werden neu für die AHV-Rente berücksichtigt und setzten so einen weiteren gezielten Erwerbsanreiz. Damit decke AHV 21 die effektivsten Anreizmassnahmen in der AHV ab. Von weiteren Massnahmen sei kein eindeutig positiver Effekt zu erwarten.

AHV 21 führt den flexiblen und schrittweisen Rentenbezug auch in der 2. Säule als Mindeststandard ein. Damit stiegen auch bei den Pensionskassen die Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit. Bereits seit 2011 gebe das BVG die Möglichkeit, dass Personen über 58 Jahre bei einer Reduktion der Erwerbstätigkeit den bisherigen Lohn weiterversichern können. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass sie bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus bis 70 Jahre die Versicherung weiterführen können.

Das Parlament berät zurzeit die Reform der beruflichen Vorsorge BVG 21 und damit die Einführung niedrigerer Altersgutschriften ab Alter 55, was Nachteile von älteren Arbeitnehmenden auf dem Arbeitsmarkt beseitigen soll. Weitere Massnahmen in der 2. Säule zur Förderung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus hält der Bundesrat für nicht angezeigt.

Fördermassnahmen im Steuersystem würden Verfassungsgrundlage bedingen

Wenn eine Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig ist, so werden die Einkommen aus der Altersvorsorge und aus der Erwerbstätigkeit zusammengerechnet, was wegen der Progression zu einer überproportional höheren Besteuerung führt. Dies könnte im Prinzip mit verschiedenen Massnahmen vermindert oder verhindert werden. Dafür müsste allerdings eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen werden.

Mit seinem Bericht erfüllt der Bundesrat das Postulat «Förderung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelrentenalters» (19.3172) von Ständerat Peter Hegglin. Als Grundlage dafür diente der im Oktober publizierte Forschungsbericht «Wer geht wann in Rente? Ausgestaltung und Determinanten des Rentenübergangs», den das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Auftrag gegeben hatte.

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