Getrennte Wege

Dienstag, 07. September 2021 - Kurt Häcki
Nach einer Scheidung gilt es auch die Ansprüche in den Sozialversicherungen zu klären und geltend zu machen. Insbesondere in der Altersvorsorge findet ein Ausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten statt.

Ein Ehepaar hat sich im Verlauf einer kinderlosen Ehe auseinandergelebt und lässt sich scheiden. Welche Folgen dies für die geschiedene Ehefrau bei den verschiedenen Sozialversicherungen hat und worauf sie achten sollte.

AHV/IV/EO

Die während der Ehe erzielten Einkommen werden hälftig aufgeteilt (Splitting) und gegenseitig dem AHV-Konto der geschiedenen Ehepartner gutgeschrieben. Damit die Einkommensteilung durchgeführt werden kann, muss dies von einem der scheidenden Partner der AHV-Ausgleichskasse mitgeteilt werden (inkl. Kopie des Scheidungsurteils).

Die geschiedene Frau muss, bis sie das ordentliche Pensionierungsalter von 64 Jahren erreicht, Beiträge an die AHV/IV/EO entrichten, wenn sie in der Schweiz wohnt oder erwerbstätig ist. Dies erfolgt entweder als Arbeitnehmerin mittels Lohnabzug und Überweisung der Beiträge durch den Arbeitgebenden zusammen mit dessen Beiträgen an die zuständige AHV-Ausgleichskasse oder als Selbständigerwerbende auf dem Erwerbseinkommen oder als Nichterwerbstätige anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse (nach der Höhe des Reinvermögens und des mit zwanzig multiplizierten Renteneinkommens, ohne Anrechnung von IV-Renten).

Eine geschiedene Frau hat nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und sie Kinder hat oder bei der Scheidung älter als 45 Jahre war oder das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet, nachdem sie 45 Jahre alt wird. Wird keine dieser Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters hat die geschiedene Frau Anspruch auf Altersrenten. Die Berechnung der Rente erfolgt aufgrund der eigenen Einkommen (unter Berücksichtigung der geteilten Erwerbseinkommen während den Ehejahren).

Pensionskasse

Bei einer Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen) geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Eheschliessung, jeweils mit Zins und zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben. Barauszahlungen während der Ehe werden nicht berücksichtigt. Das Gericht teilt der Pensionskasse den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit. Wurden während der Ehejahre Mittel der beruflichen Vorsorge zur Finanzierung von Wohneigentum vorbezogen, gilt im Scheidungsfall dieser Vorbezugsbetrag als Freizügigkeitsleistung.

Die Übertragung der Austrittsleistung hat zur Folge, dass sich der Vorsorgeschutz gemäss den reglementarischen Bestimmungen reduziert. Die Pensionskasse hat der versicherten Person die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Freizügigkeitsleistung wieder einzukaufen. Ist ein Ehepartner (noch) in keiner Pensionskasse versichert, muss der Vorsorgeschutz in anderer Form erhalten werden.

Eine geschiedene Frau ist im Rahmen der BVG-Mindestleistungen nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe gleichgestellt. Bedingung ist, dass die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihr im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für
eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.

Die Serie Lebenssituationen

In der Serie Lebenssituationen greift Sozialversicherungsexperte Kurt Häcki Lebenssituationen von der Wiege bis zur Bahre auf. Suchen Sie Rat zu einem bestimmten Sachverhalt? Unsere Experten unterstützen Führungskräfte, HR-Verantwortliche und Mitarbeitende in Schweizer Unternehmen bei allen Fragen zu Sozialversicherung und Personalvorsorge.

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Unfallversicherung

Wenn die geschiedene Frau arbeitstätig ist oder neu arbeitstätig wird, ist sie durch die obligatorische Unfallversicherung ihres Arbeitgebenden versichert. Beträgt die Arbeitszeit mehr als acht Stunden pro Woche, ist auch das Nichtberufsunfall-Risiko gedeckt. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit unter acht
Stunden, kommt für das Nichtberufsunfall-Risiko die Unfalldeckung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zum Tragen. Ist die geschiedene Frau nicht erwerbstätig, ist sie durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Unfälle versichert (Heilungskosten). Nimmt die geschiedene Frau später eine Erwerbstätigkeit auf, kann sie bei ihrem Krankenversicherer die Unfalldeckung sistieren lassen, wenn sie den Nachweis der vollen Deckung gemäss UVG erbringt.

Eine geschiedene Frau hat Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, sofern der geschiedene, verstorbene Ehemann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. An die Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehefrau wird der Betrag ihrer AHV-Rente angerechnet.

Krankenversicherung

Bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat die Scheidung keine Auswirkungen auf die Prämienhöhe, sofern kein Wohnortswechsel vorliegt. Wenn die geschiedene Frau nur dank der Ehe in der kollektiven Krankenpflegeversicherung des geschiedenen Ehemanns versichert war, muss sie nach der Scheidung entweder in die Einzelversicherung übertreten oder eine private Krankenversicherung abschliessen. Der Ablauf des Wechsels ist gesetzlich geregelt.

Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Jeder Kanton hat eigene rechtliche Bestimmungen, wer Anspruch hat und wie die Höhe der Prämienverbilligung berechnet wird. Die Kantone überweisen den Betrag der Prämienverbilligung direkt an den Krankenversicherer.

Arbeitslosenversicherung

Eine nichterwerbstätige Frau, die wegen Scheidung gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken, kann Arbeitslosenentschädigung beziehen, sofern die Scheidung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Sie muss ihren Anspruch persönlich beim Arbeitsamt geltend machen, sich zur Arbeitsvermittlung anmelden und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei einer
Arbeitslosenkasse ihrer Wahl stellen.

Die Höhe des versicherten Verdienstes, und als Folge davon des Taggelds, richtet sich nach einem Pauschalbetrag, der abhängig ist vom Ausbildungsstand, Alter und Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. In der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug können als beitragsbefreite Person 90 Taggelder bezogen werden.

Familienzulagen

Falls das geschiedene Ehepaar Kinder gehabt hätte, für die Anspruch auf Familienzulagen besteht, muss die Frage der Anspruchskonkurrenz gelöst werden. Massgebend ist, wem die elterliche Sorge zusteht. Haben beide Elternteile für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

1. der erwerbstätigen Person;

2. der Person, die die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut;

4. der Person, auf die die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;

5. der Person mit dem höheren AHVpflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

6. der Person mit dem höheren AHVpflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen haben, erhält der zweitanspruchsberechtigte Elternteil von seiner Familienausgleichskasse die Differenzzulage (frankenmässiger Unterschied zur höheren Zulage). Zu beachten ist weiter, dass Erwerbstätige ein Jahreseinkommen erzielen müssen, das höher ist als der Betrag der halben minimalen AHV-Jahresrente.

Take-Aways

  • In AHV und BVG werden die während der Ehe erworbenen Gutschriften respektive Guthaben zwischen den scheidenden Eheleuten geteilt.
  • Nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns hat die geschiedene Witwe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen.
  • Muss die geschiedene Ehefrau nach der Scheidung wieder eine Erwerbsarbeit suchen, kann sie maximal 90 Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchen.

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