Gezielter Ausgleich für Rentenkürzungen in der 2. Säule

Freitag, 29. Oktober 2021
Die ersten 15 Jahrgänge der Rentnerinnen und Rentnern, die von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen sind, sollen einen gezielten Ausgleich erhalten. Dieser Rentenzuschlag soll mit den überobligatorischen Leistungen der Pensionskasse verrechnet werden. Dies beantragt die SKG des Nationalrats.

Mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen hiess die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrats die BVG-Reform in der Gesamtabstimmung gut. Zentrales Element der Reform der beruflichen Vorsorge ist die Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6.8 auf 6%. Die daraus resultierenden Renteneinbussen will die Mehrheit der Kommission (14 zu 11 Stimmen) gezielt ausgleichen. Dabei wird die Rente gemäss Pensionskassenreglement verglichen mit dem gesetzlichen Mindestanspruch plus einen Rentenzuschlag. Überobligatorische Leistungen der Pensionskasse werden also mit dem Rentenzuschlag verrechnet.

Ausgleich für 35 bis 40% der Rentnerinnen und Rentner

Der Zuschlag beträgt für die ersten fünf Jahrgänge maximal 2400 Franken im Jahr, für die zweiten fünf Jahrgänge maximal 1800 Franken pro Jahr und für die dritten fünf Jahrgänge maximal 1200 Franken pro Jahr. Dieses Ausgleichsmodell erfasst rund 35 bis 40% der Rentnerinnen und Rentner. Anders als ursprünglich beabsichtigt beantragt die Mehrheit der Kommission, dass der Rentenzuschlag nur soweit solidarisch von allen Versicherten finanziert wird, als allfällig gebildete Rückstellungen der einzelnen Pensionskassen nicht ausreichen. Dazu soll der Sicherheitsfonds bei den Pensionskassen Beiträge von 0.15% der nach BVG versicherten Löhne erheben.

Zwei starke Minderheiten der Kommission beantragen andere Ausgleichsmodelle. Die eine unterstützt das Modell des Bundesrats, der für alle Neurentnerinnen und Neurentner einen Rentenzuschlag vorsieht. Eine andere Minderheit sieht nur für Versicherte mit einem Altersguthaben bis zu gut einer halben Million Franken einen Rentenzuschlag vor, der für die ersten 20 Jahrgänge ausgerichtet und von Jahrgang zu Jahrgang sinken würde. Dieses Modell würde etwa 70 Prozent der Rentnerinnen und Rentner erfassen.

Versicherung von Teilzeitbeschäftigten ab 12548 Franken Jahreslohn

Die Kommission kam auf die Frage zurück, wie Teilzeitbeschäftigte mit mehreren Arbeitgebern versichert sein sollen. Sie beantragt nun, dass sich alle mit einem gesamten Jahreslohn von über 12 548 Franken einer Pensionskasse anschliessen müssen (13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung; Art. 46 Abs. 1). Sie reichte zudem die Motionen «BVG. Ausweitung der Versicherungspflicht auf mehrere Teilzeitbeschäftigungen» und «Den Erwerb von Wohneigentum mit Hilfe der 2. Säule erleichtern» ein.

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