BVG-Mindestzinssatz bleibt bei 1%
Pensionskassen müssen Vorsorgeguthaben von Versicherten auch im kommenden Jahr zu mindestens 1% verzinsen. Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird nicht verändert, wie der Bundesrat mitteilte.
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.
Der Anpassungssatz für die seit 2019 laufenden Renten beträgt 3.4%. Die Berechnung des Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2019 und September 2022 gemäss Index der Konsumentenpreise. Angesichts der gegenwärtigen Teuerung muss zudem geprüft werden, ob gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die noch nie angepasst wurden (seit 2008 und 2011 ausgerichtete Renten), auf den 1. Januar 2023 an die Preisentwicklung angepasst werden müssen. Der Vergleich des Indexes für September 2022 mit dem Index des Jahres der erstmaligen Rentenauszahlung ergibt folgende Anpassungssätze:
Da im Jahr 2023 die AHV-Renten angepasst werden, muss für jede Generation von Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge geprüft werden, wie hoch die jeweilige Anpassung per 1. Januar 2023 ausfällt. Alle Hinterlassenen- und Invalidenrenten im BVG-Obligatorium werden angepasst.
Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
Pensionskassen müssen Vorsorgeguthaben von Versicherten auch im kommenden Jahr zu mindestens 1% verzinsen. Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird nicht verändert, wie der Bundesrat mitteilte.
Die SGK des Ständerats will die AHV-Renten vollständig an die Teuerung anpassen. Der Bundesrat hat entschieden, am Mischindex festzuhalten.
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