Welche Kriterien gibt es für die Definition der Angehörigenbetreuung? Das Alter oder die Berufstätigkeit der betreuenden Personen? Der Grad der physischen oder psychischen Abhängigkeit der unterstützten Personen? Die Art der Hilfe, die Menge und die Regelmässigkeit der Hilfeleistungen? Die Tatsache, dass die betreute Person bei der betreuenden Person wohnt oder bis zu wie vielen Kilometern? Heute gibt es gemäss Mitteilung der Interessengemeinschaft Angehörigenbetreuung (IGAB) keinen Konsens über eine einheitliche Definition dessen, wer eine betreuende Angehörige ist.
Wohnkanton kann für Anerkennung entscheidend sein
Da die Kantone und manchmal auch die Gemeinden für die Einrichtung von Hilfs- und Entlastungsangeboten zuständig sind, kann man in seinem Wohnkanton als betreuender Angehöriger gelten, nicht aber im Nachbarkanton, in dem die Angehörigen, die man unterstützt, wohnen. Adrian Wüthrich, Präsident der IGAB, sagt: «In der Schweiz fehlt eine umfassende Politik der Angehörigenbetreuung mit Mitteln und Massnahmen, die einer nationalen Strategie entspricht, die in allen Kantonen einheitlich angewendet wird.»
Bundesrat soll nationale Strategie entwickeln
Dies ist im Wesentlichen die Botschaft, die die IGAB der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerates am 13. Oktober bei der Anhörungen zur Behandlung der Motion von Marianne Maret (Die Mitte), die die Rechtsstellung betreuender Angehöriger in unserem Land fordert, übermittelt hat. Zum Tag der betreuenden Angehörigen, für den sich in diesem Jahr 10 Kantone engagieren, fordert die IGAB das neue Parlament auf, vom Bundesrat eine echte nationale Strategie für die Angehörigenbetreuung zu verlangen, wie es die Mitglieder des Dachverbands 2021 in einer Resolution bereits gefordert haben.