Die Anpassung der IV-Verordnung betrifft die hypothetischen Löhne, die für die Berechnung des Invaliditätsgrads (IV-Grad) herangezogen werden. Der IV-Grad wird ermittelt aus dem Vergleich des Einkommens, das eine Person vor der Invalidität hatte, und dem Einkommen, das sie mit der Invalidität noch hat.
Hypothetischer Lohn
Hat eine Person mit IV-Rente kein Einkommen, muss für die Berechnung ein ihrer Situation entsprechender Lohn angenommen werden. Diese hypothetischen Einkommen würden heute tendenziell höher angesetzt, als Menschen mit Beeinträchtigungen sie erzielen könnten. Der Bundesrat will deshalb den hypothetischen Lohn ab 2024 pauschal um 10% kürzen und damit einen höheren IV-Grad ermöglichen.
Mehrkosten durch höhere Renten
Gemäss grober Schätzung führt das für die IV zu Mehrkosten von 85 Mio. Franken pro Jahr. Zudem werden mehr Menschen Anspruch auf von der IV bezahlte Umschulungen haben. Die Kosten dafür lassen sich laut Bundesrat nicht zuverlässig schätzen. Bei den Ergänzungsleistungen zur IV dürften Mehrkosten von unter dem Strich 23 Mio. Franken anfallen. Diese Kosten tragen Bund und Kantone gemeinsam. In der beruflichen Vorsorge wiederum dürften sich die Mehrkosten auf rund 20 Millionen Franken im Jahr belaufen.
Anderer Weg als Parlament
Umsetzen will der Bundesrat die Änderung ab 2024 bei IV-Neurentnerinnen und -Neurentnern ohne Einkommen. Bereits laufende Renten sollen die IV-Stellen innerhalb von zwei Jahren revidieren müssen. Betroffen sind ungefähr 30000 Personen ohne Invalideneinkommen, die nicht schon eine ganze IV-Rente erhalten.
Das Parlament wollte die Situation von IV-Rentnern ohne Einkommen mit neuen, invaliditätskonformen Lohntabellen verbessern. Laut Bundesrat ist das jedoch sehr kompliziert und braucht auch viel Zeit. Deshalb wählte er den in seinen Augen schnelleren Weg mit dem Pauschalabzug. Die vorgeschlagene Änderung der IV-Verordnung ist bis zum 5. Juni in einer Vernehmlassung. (sda/gg)
Mitteilung des Bundesrats