Kommentar: Gleichberechtigung in der AHV?

Dienstag, 09. Februar 2021 - Gregor Gubser
Frauen und Männer müssen vor dem Gesetz gleichgestellt sein. Bis heute ist dieses verfassungsmässige Ziel noch nicht erreicht. Meist werden Frauen aufgrund des Geschlechts benachteiligt, doch auch Männer werden diskriminiert. Dies hat ein Urteil des EMGH im Zusammenhang mit der Witwerrente festgestellt.

Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich und dürfen aufgrund des Geschlechts nicht unterschiedlich behandelt werden (Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung). Diesem Grundsatz verleiht auch das im Juli 2020 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz nochmals Nachdruck. Dennoch gibt es weiterhin unberechtigte Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen. Noch immer gibt es Differenzen bei den Löhnen und in der Folge auch bei den Renten – meist zu Ungunsten der Frauen. Frauen sind mancherorts aber auch besser gestellt als Männer. Ihr Rentenbeginn ist beispielsweise (noch) ein Jahr früher als jener der Männer und sie erhalten weitgehendere Hinterlassenenrenten.

Die Angleichung des Rentenalters von Mann und Frau ist Teil der Reform AHV 21, die aktuell im Parlament behandelt und von linker und Frauenseite bekämpft wird. Zu den Hinterlassenenrenten hat sich im Oktober 2020 sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGH) geäussert. Ein Witwer, der zum 18. Geburtstag seiner jüngsten Tochter seine Witwerrente verloren hat, hat geklagt und schliesslich vor dem EMGH Recht bekommen.

Dieses anerkennt die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Denn wäre der Witwer eine Witwe, hätte er bis zur Altersrente weiterhin die Hinterlassenenrente erhalten. Das AHVG baut hier noch auf dem veralteten Rollenbild auf, dass der Mann der Versorger und die Frau folglich im Fall seines Todes auf eine Rente angewiesen ist – umgekehrt jedoch nicht. Das äussert sich darin, dass Frauen Anspruch auf eine Witwenrente haben, wenn sie beim Ableben des Gatten mindestens 45 Jahre alt sind und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Hat ein Frau minderjährige Kinder, hat sie auf jeden Fall Anspruch auf die Witwenrente – und zwar bis zum Erreichen des Rentenalters. Männer erhalten nur eine Witwerrente, solange sie minderjährige Kinder zu versorgen haben.

Das Urteil der EMGH ist nicht direkt bindend für die Schweiz. Dennoch ist es ein Anstoss, die Diskriminierung zu hinterfragen, den Marco Romana (CVP) in seiner Motion (20.4693 vom 18. Dezember 2020) aufgenommen hat. Nun gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Männer und Frauen gleichzustellen: die Witwerrenten gleich grosszügig auszugestalten wie die Witwenrenten oder aber die Renten der Frauen auf das Niveau der Männer zurückzustufen. Die erste Variante dürfte Mehrkosten verursachen, die zweite Frauen in finanzielle Nöte bringen, die ohnehin tiefere Einkommen und Renten haben als Männer.

Ein weiteres Potenzial für eine Diskriminierung birgt die Ehe für alle, die im Dezember 2020 vom Parlament verabschiedet wurde und gegen die die EDU aktuell Unterschriften für ein Referendum sammelt. Auch bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren wird es Witwen und Witwer geben. Wobei Schwule gegenüber Lesben in Sachen Hinterlassenenrenten den Kürzeren ziehen werden. Lässt sich das rechtfertigen?

Es gibt also noch einiges zu verändern, bis Frauen und Männer tatsächlich gleichgestellt sind. Dabei gilt es, eine Diskriminierung nach der anderen in Angriff zu nehmen – und nicht zu fordern, dass zunächst eine behoben sein muss, bevor über eine andere auch nur gesprochen werden darf.

Weitere Informationen zum Thema

Einordnung des EMGH-Urteils zur Witwerrente von humanrights.ch

Motion von Marco Romano

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