AHV/IV - Beitragspflicht
Bei zusammenlebenden, nicht verheirateten Paar (Konkubinat) müssen beide für sich alleine die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO erfüllen, sei es als erwerbstätige oder als nichterwerbstätige Person. Bei einem Ehepaar ist die Beitragspflicht erfüllt, wenn beide erwerbstätig sind oder wenn ein Ehepartner Beiträge aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet, die mindestens dem doppelten Mindestbeitrag einer nichterwerbstätigen Person entsprechen.
AHV/IV - Altersrente
Die Konkubinatspartner beziehen beide ihre eigene Altersrente, die aufgrund der eigenen beitragspflichtigen Jahre, die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs (bei späterer Unterstellung unter die AHV das erste Versicherungs- oder Beitragsjahr) und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Alter) liegen und den dazugehörenden Einkommen berechnet wird. Zum Schliessen von Beitragslücken können sogenannte Jugend- und allfällige Zusatzjahre angerechnet werden.
Solange ein Ehepartner eine Altersrente bezieht, wird deren Höhe allein aufgrund der eigenen Beitragsjahre und Einkommen berechnet. Sobald der zweite Ehepartner ebenfalls eine Altersrente bezieht, werden die Einkommen während der Ehejahre (in der Schweiz) je hälftig gegenseitig gutgeschrieben (Splitting) und die beiden Altersrenten neu berechnet. Übersteigt der Betrag der beiden Einzelrenten 150 Prozent der maximalen Einzelrente, werden die beiden Einzelrenten anteilsmässig plafoniert.
AHV/IV - Hinterlassenenrente
Stirbt ein Konkubinatspartner, besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht nur nach dem Tod des Ehepartners. Zu beachten ist, dass unterschiedliche Bedingungen gelten für Witwen und Witwer. Falls die hinterlassene Witwe keine Kinder hat, spielt ihr Alter (45 Jahre alt) und die Dauer einer oder mehrerer Ehen (5 Jahre) eine Rolle. Ein Anspruch auf Witwerrenten besteht, sofern und solange Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind.
Invalidenrente
Der Zivilstand verheiratet spielt erst eine Rolle für den Anspruch auf Invalidenrenten, wenn der andere Ehepartner ebenfalls eine Invaliden- oder Altersrente bezieht. Trifft dies zu, gelten die Vorgaben für die Plafonierung der beiden Einzelrenten.
Pensionskasse - Hinterlassenenrente
Bei Konkubinatspaaren kommt es darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement Bestimmungen für weitere begünstigte Personen vorgesehen hat, zum Beispiel für:
- Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind,
- die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat,
- die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Praxis: während mindestens zwei Jahren).
Bei Ehepaaren muss der hinterlassene Ehepartner unterhaltspflichtige Kinder haben oder die Witwe respektive der Witwer muss mindestens 45 Jahre alt sein und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert haben. Trifft dies nicht zu, besteht Anspruch auf eine Kapitalabfindung.
Unfallversicherung
Bei Konkubinatspaaren besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen.
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine lebenslängliche Rente, falls sie respektive er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen durch den Tod des Ehepartners rentenberechtigt gewordenen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehepartners wird. Die Witwe, nicht aber der Witwer, hat zudem Anspruch auf eine Rente, falls sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder falls sie bei der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Erfüllt eine Witwe, nicht aber der Witwer (oder eine geschiedene Ehefrau mit Unterhaltsanspruch), die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht, hat sie Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung.
Arbeitslosenversicherung
Anspruchsberechtigung Arbeitslosenentschädigung: Nach einer Heirat hat die nichterwerbstätige Person keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der hinterlassene und nicht erwerbstätige Ehepartner hat in einem gewissen Rahmen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und zwar als sogenannte beitragsbefreite Person, sofern der Antrag für 90 Taggelder innert eines Jahres gestellt wird. Die Höhe des versicherten Verdienstes richtet sich nach einem Pauschalansatz, dessen Höhe vom Ausbildungsabschluss abhängig ist.
Anspruchsberechtigung Kurzarbeits-, Schlechtwetter- oder Insolvenzentschädigung: Arbeitet der Konkubinatspartner in der Firma mit, hat sie oder er Anspruch auf Kurzarbeits-, Schlechtwetter- oder Insolvenzentschädigung, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt werden.
Keinen Anspruch hat sie/er, wenn sie/er Gesellschafter der Firma, an ihr finanziell beteiligt oder Mitglied des obersten Entscheidungsgremiums ist. Keinen Anspruch auf Kurzarbeits-, Schlechtwetter- oder Insolvenzentschädigung hat der mitarbeitende Ehepartner des Arbeitgebers (respektive des Gesellschafters, des Mitglieds des obersten Entscheidungsgremiums oder des finanziell am Betrieb Beteiligten).
Familienzulagen
Der Anspruch auf Familienzulagen hängt nicht vom Zivilstand ab.
Ergänzungsleistungen
Bezieht ein Konkubinatspartner Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, dann muss beim Mietzins der Anteil des anderen Konkubinatspartners (als Mitbewohner) angerechnet werden. Bezieht ein Ehepartner oder beziehen beide Ehepartner Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, dann berechnet sich die Höhe nach den Ansätzen für Ehepaare (allgemeiner Lebensbedarf, Mietzins, Durchschnittsprämie KVG) sowie den Einkommen und dem Vermögen des Ehepaars. (Stand des Artikels 27. Mai 2020)
Die Serie «Lebenssituationen»
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