
Den Weg der Gleichstellung weitergehen
Die AHV 21 wurde vom Volk knapp angenommen, das Frauenrentenalter wird nun an jenes der Männer angeglichen. Nun gilt es, weiter an der Gleichstellung zu arbeiten. Dabei sind auch die Unternehmen gefordert.
Im Idealfall fördern Zwischenverdienste (ZV) durch die gewonnene Arbeitserfahrung und den direkten Kontakt mit möglichen Arbeitgebenden eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden. Gleichzeitig besteht laut der im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel erstellten Studie die Gefahr von negativen längerfristigen Auswirkungen auf die Erwerbsverläufe ihrer Nutzer, wenn diese in schlechter bezahlte Stellen oder instabile Beschäftigungsverhältnisse gedrängt werden. Auch könnten positive Effekte für die Nutzer von ZV zulasten anderer Stellensuchender gehen, die ZV nicht nutzen. Ebenso könnten Arbeitgeber ZV systematisch nutzen, um ihre Lohnkosten zu senken.
Als Zwischenverdienste (ZV) werden sämtliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezeichnet, die Arbeitslose während eines Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) erzielen. Ist das erzielte Einkommen geringer als die zustehende Arbeitslosenentschädigung, leistet die ALV für einen begrenzten Zeitraum Kompensationszahlungen. Die Aufnahme eines ZV bietet den Stellensuchenden damit die Möglichkeit ihr Einkommen aufzubessern. Gleichzeitig erwerben sie neue Beitragszeit für die ALV, sie verlängern die Bezugsdauer der Arbeitslosenentschädigung, und sie erhalten die Gelegenheit Arbeitserfahrung zu sammeln. Aus Sicht der Versicherung dienen ZV der Schadensminderung.
Mehr als ein Drittel der Personen, die in Arbeitslosigkeit eintreten und Taggelder der ALV be-ziehen, nutzen einen ZV in den ersten 12 Monaten der Arbeitslosigkeit. Die meisten ZV finden dabei früh in der Arbeitslosigkeit statt und sind sehr kurz. Mit einem Viertel aller ZV werden ZV am häufigsten in der Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung genutzt. Die Nutzer von ZV sind durchschnittlich jünger, schlechter ausgebildet, eher in Hilfsfunktionen, eher keine Schweizer und in der Vergangenheit häufiger arbeitslos gewesen als Stellensuchende, die ZV nicht nutzen. Trotzdem weisen sie in den Monaten vor der aktuellen Arbeitslosigkeit bessere Erwerbsbiografien auf als Nichtnutzer.
ZV entfalten im Durchschnitt eine positive Wirkung auf die Beschäftigungsaussichten ihrer Nutzer. Sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit eine reguläre Stelle anzutreten, verkürzen die Arbeitslosigkeit, führen zu stabileren Erwerbsverläufen und verbessern die Einkommenssituation ihrer Nutzer. Dadurch führen sie zu erheblichen Einsparungen bei den Ausgaben der ALV für Taggelder. Von den substanziellen Einkommensverbesserungen profitieren zudem nicht nur die Stellensuchenden, sondern über höhere Einnahmen auch die Steuer- und Sozialversicherungssysteme.
ZV scheinen somit für Stellensuchende mit eher schlechten Beschäftigungsaussichten besonders wirksam zu sein. Diese profitieren vermutlich vor allem davon, dass potenzielle Arbeitgebende ZV als Instrument zur Auswahl geeigneter Stellensuchender nutzen. Diese Personengruppen sollten deshalb laut der Studie gezielt und stärker als bisher auf die Möglichkeit und den Nutzen von ZV aufmerksam gemacht werden. Insbesondere die sehr hohe Wirksamkeit für Stellensuchende unter 25 Jahren sollte gezielt zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit eingesetzt werden.
Ältere Stellensuchende ab 55 Jahren profitieren als einzige untersuchte Gruppe nicht von ZV. Sie stellen sich gegenüber vergleichbaren gleichaltrigen Personen ohne ZV hinsichtlich der Beschäftigungsaussichten sogar schlechter. (gg)
Die AHV 21 wurde vom Volk knapp angenommen, das Frauenrentenalter wird nun an jenes der Männer angeglichen. Nun gilt es, weiter an der Gleichstellung zu arbeiten. Dabei sind auch die Unternehmen gefordert.
Eine substanzielle Revision der AHV ist dringend nötig, um Einnahmen und Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. Einige Beschlüsse im Parlament sind schon gefasst. Doch in wichtigen Punkten besteht noch Uneinigkeit. Ein Inkrafttreten der Revision auf 2024 ist realistisch.
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