Mehr Spielraum, um die Begünstigten in der Säule 3a zu bezeichnen

Montag, 10. Juni 2024
Die Reihenfolge der Begünstigten von Vorsorgevermögen der Säule 3a im Todesfall soll abgeändert werden können. In einem Bericht legt der Bundesrat dazu mehrere Varianten vor.

In Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» klärte der Bundesrat die Zweckmässigkeit einer Überarbeitung der Bestimmungen der Säule 3a (BVV 3).

Wenig Flexibilität bei der Bezeichnung der Begünstigten

Heute haben Vorsorgenehmende nur wenig Möglichkeiten zu bestimmen, wer im Todesfall ihr Vorsorgekapital erhalten soll. Das Gesetz sieht für die Begünstigten eine Kaskadenordnung vor: Als erstes begünstigt sind immer die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner. Sie erhalten das gesamte Vorsorgekapital (erster Rang). Sind im ersten Rang keine Personen zu begünstigen, rückt der zweite Rang nach (Kinder, Lebenspartner/in, Unterhaltsberechtigte) und so weiter, bis es mindestens eine begünstigte Person gibt. Sind mehrere Personen in einem Rang vorhanden, erfolgt die Zuteilung nach Köpfen. Die Vorsorgenehmenden können die Rangordnung in den ersten beiden Rängen zurzeit nicht ändern.

Eigene Kinder gegenüber Personen im ersten Rang aktuell im Nachteil

Die derzeitige Regelung benachteiligt die Kinder: Wenn ein Elternteil eine Ehegattin bzw. einen Ehegatte oder eine eingetragene Partnerin bzw. einen eingetragenen Partner hat, geht das gesamte Vorsorgekapital an diese Person. Die Versicherungsnehmenden können nicht bestimmen, wie sie ihr Vorsorgekapital unter diesen Angehörigen und entsprechend ihrer Lebenssituation aufteilen möchten.

In Erfüllung des Postulats hat der Bundesrat in einem Bericht verschiedene Flexibilisierungsoptionen prüfen lassen. Er spricht sich für die Variante aus, bei der die Vorsorgenehmenden die Begünstigten vom zweiten in den ersten Rang verschieben können. Diese Lösung bietet mehr Flexibilität und schützt gleichzeitig die Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Wenn die versicherungsnehmende Person nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen.

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