Mehr Zeit für die Familie

Dienstag, 15. September 2020 - Gregor Gubser
Neu soll es neben dem Mutterschafts- auch einen Vaterschafts- und einen Betreuungsurlaub geben. Ein neues Gesetz benennt die Anpassungen in den jeweiligen Gesetzen.

Die eigene Familie ist für viele eine Quelle der Freude und der Energie. Es gibt allerdings auch Situationen, in denen Familienmitglieder Aufmerksamkeit und Betreuung brauchen. Damit sich dies möglichst gut mit der Erwerbstätigkeit vereinbaren lässt, hat das Parlament in der Wintersession 2019 das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (VVEAbG) verabschiedet. Es liegt aktuell in zwei Versionen vor: Einmal ohne Berücksichtigung eines Vaterschaftsurlaubs und einmal unter der Annahme, dass dieser dem ergriffenen Referendum Stand hält.

Dreimal Urlaub

Das Parlament hat der Schaffung eines zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs zugestimmt. Gegen die entsprechenden Gesetzesänderungen wurde das Referendum ergriffen. Das Volk hat am 27. September Ja gesagt zum Vaterschaftsurlaub. Ebenfalls hat das Parlament den bezahlten Urlaub für die Betreuung von Familienmitgliedern und Lebenspartnern mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geregelt. Pro Ereignis beträgt dieser maximal drei Tage sowie höchstens zehn Tage pro Jahr. Für die Betreuung von Kindern gibt es keine jährliche Beschränkung. Schliesslich hat es eine komplett neue Leistung beschlossen: einen Betreuungsurlaub für schwer beeinträchtigte Kinder von maximal 14 Wochen.

Unzählige Detailregelungen nötig

All diese Änderungen haben Auswirkungen auf unterschiedliche Gesetze. Daher liest sich das VVEAbG wie ein Inhaltsverzeichnis. In Art. 329b OR ist zum Beispiel geregelt, dass Ferien wegen Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub oder Betreuungsurlaub nicht gekürzt werden dürfen. Art. 329g OR sowie Art. 36 Abs. 3 und 4 regeln den Urlaub für die Betreuung von Angehörigen. Der Betreuungsurlaub sowie dessen Entschädigung werden in Art. 329h OR sowie Art. 29septies Abs. 1 AHVG, Art. 42bis Abs. 4 IVG, Art. 16 Abs. 3 UVG und schliesslich in Art. 16g, 16i–m und 20 Abs. 1 EOG geregelt.

Kreative Arbeitgeber sind gefragt

Die vom Bund gesetzlich geregelten Massnahmen sind jedoch nicht das Ende der Fahnenstange, um Familie und Erwerbsleben unter einen Hut zu bringen. Die Arbeitgeber selbst haben erheblichen Spielraum. Dazu gehört ein freiwilliger (längerer) Mutter- oder Vaterschaftsurlaub sowie flexible Arbeitszeiten oder unbezahlter Urlaub.

* Der Artikel wurde am 28. September nach der Annahme des Vaterschaftsurlaubs durch das Stimmvolk aktualisiert.

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