Entscheidend bei der Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist laut Gesetz die Entwicklung der Rendite von Bundesobligationen sowie von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Je tiefer der Satz, desto weniger wachsen die Guthaben der Versicherten.
Die Rendite der Bundesobligationen ist weiterhin tief, wie der Bundesrat schreibt. Aufgrund der insgesamt guten Entwicklung der Finanzmärkte sei eine Senkung des Mindestzinssatzes nicht gerechtfertigt. Die weiterhin tiefen Zinsen und die gedämpften Renditeerwartungen würden gegenwärtig jedoch auch keine Erhöhung des Satzes nahelegen.
Keine Veränderungen in den letzten Jahren
Mit diesem Entscheid bleibt der Mindestzinssatz seit 2017 unverändert. Der Bundesrat folgt mit seinem Beschluss auch der Empfehlung der Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) von Ende August.
Die Gewerkschaften verlangten hingegen eine Erhöhung auf 1.25 Prozent. Die Arbeitgeber wollten mehrheitlich bei 1% bleiben. Eine Ausnahme war der Arbeitgeberverband, der für einen Mindestzinssatz von 0.4 oder allenfalls 0.5 votierte.
Von 1985 bis 2011 betrug der Satz 4%. Per 2012 wurde er dann auf 1.5% gesenkt. 2014 erhöhte der Bundesrat den Mindestzinssatz wieder auf 1.75%, 2015 senkte er ihn auf 1.25%. Seit 2017 beträgt der Satz 1%.
Versicherungsverband hätte Reduktion als angemessen erachtet
Für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV wäre es naheliegender gewesen, den Satz zu reduzieren und damit die Situation der BVG-minimalen und -nahen Vorsorgeeinrichtungen zu verbessern. Seines Erachtens ist der Satz seit Jahren zu hoch. (sda/ots)