Renten werden 2025 an die Teuerung angepasst

Mittwoch, 28. August 2024
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2025 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2.9% erhöht. Diese Anpassung gemäss dem gesetzlichen Mischindex hat der Bundesrat beschlossen. Damit steigt die Minimalrente der AHV/IV von 1225 auf 1260 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.

Die minimale AHV/IV-Rente steigt um 35 von 1225 auf 1260 Franken pro Monat, die Maximalrente um 70 von 2450 auf 2520 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 514 auf 530 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 980 auf 1010 Franken.

Anpassung gemäss Mischindex

Der Bundesrat prüft, wie im AHV-Gesetz vorgeschrieben, in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung angezeigt ist. Der Entscheid basiert auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex) und berücksichtigt die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Der Bundesrat hat die Renten 2023 zuletzt angepasst, als er die AHV/IV-Mindestrente auf 1225 Franken festsetzte.

Mehrkosten von 1672 Millionen

Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 1672 Mio. Franken. Davon entfallen 1487 Millionen auf die AHV, wovon 300 Mio. Franken zulasten des Bunds gehen (20.2% der AHV-Ausgaben). Die IV trägt Mehrausgaben von 185 Mio. Franken.

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

Die Anpassung hat auch Auswirkungen auf die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss BVG. Der Koordinationsabzug wird von 25725 auf 26460 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 22050 auf 22680 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 7258 Franken (heute 7056 Franken) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, beziehungsweise 36288 Franken (heute 35280 Franken) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

Anpassungen bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen

Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst. Für Alleinstehende steigt er von 20100 auf 20670 Franken pro Jahr, für Ehepaare von 30150 auf 31005 Franken pro Jahr und für Kinder über 11 Jahre auf 10815 Franken beziehungsweise auf 7590 Franken für Kinder unter 11 Jahren. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen (EL) zu AHV und IV und der Überbrückungsleistungen verursacht zusätzliche Kosten von rund 11 Mio. Franken zulasten des Bunds und 6 Millionen für die Kantone.

Die Höchstbeträge für die im Rahmen der Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen berücksichtigten Mietzinse werden auf der Grundlage von einigen Komponenten des Landesindexes für Konsumentenpreise «Wohnen und Energie» an die Teuerung angeglichen. Seit Juni 2022, dem letzten für die Anpassung von 2023 herangezogenen Monat, ist die Teuerung um 7.3% gestiegen. In den Grosszentren (Mietzinsregion 1) beträgt der jährliche Höchstbetrag künftig 18900 Franken, in der Stadt (Region 2) 18300 Franken und auf dem Land (Region 3) 16680 Franken. Die Pauschale für Neben- und Heizkosten wird ebenfalls angepasst und steigt von 3060 auf 3480 Franken pro Jahr. Die Erhöhungen verursachen Mehrkosten von 35 Mio. Franken, 22 Millionen zulasten des Bunds und 13 Millionen zulasten der Kantone.

Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften werden an die Lohnentwicklung gemäss Lohnindex seit der letzten Anpassung angepasst. Der Freibetrag wird für Alleinstehende von 1000 auf 1300 Franken pro Jahr und für Ehepaare sowie Personen mit Kindern von 1500 auf 1950 Franken pro Jahr angehoben. Das führt zu Kosten in der Höhe von 11 Millionen Franken, davon entfallen 7 Millionen auf den Bund und 4 Millionen auf die Kantone.

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