Die Familienzulagen: ein bewährtes System
Die Forderung nach einer Unterstützung für Familien wurde erstmals vor rund 100 Jahren laut.[1] Doch erst 2009 trat das Bundesgesetz über die Familienzulagen in Kraft. Es vereinheitlichte die Anspruchsvoraussetzungen und legte Mindestbeiträge für die ganze Schweiz fest. Den Kantonen steht es frei, höhere Zulagen zu gewähren.
Heute haben Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Erwerbstätige in der Landwirtschaft Anspruch. Nichterwerbstätige können unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einem niedrigen Einkommen, ebenfalls Leistungen beantragen.
Die Familienzulagen umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage beträgt pro Kind bis 16 Jahre mindestens 215 Franken monatlich. Die Ausbildungszulage liegt bei mindestens 268 Franken ab dem 16. bis zum 25. Geburtstag. Der Anspruch besteht, wenn Jugendliche oder junge Erwachsene in Ausbildung sind. Dazu zählen Berufslehre, Besuch einer anerkannten weiterführenden Schule, Studium wie auch ein Sprachaufenthalt mit Schulbesuch. Jugendliche, die die obligatorische Schule bereits 15-jährig abschliessen, erhalten die Ausbildungszulage ab Ausbildungsbeginn.
Ein Kind, eine Zulage
Für jedes Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet. Haben mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind, spricht man von einer «Anspruchskonkurrenz». In diesem Fall legt das Gesetz fest, welcher Elternteil die Zulage erhält.
Falls die Zulagen des erstberechtigten Elternteils niedriger sind als die des zweitberechtigten Elternteils (etwa, weil dieser in einem grosszügigeren Kanton arbeitet), wird die Differenz an den zweitberechtigten Elternteil ausbezahlt.
Geburts- und Adoptionszulagen
Einige Kantone gewähren zusätzlich einmalige Geburts- und Adoptionszulagen. Bei Mehrlingsgeburten oder Mehrfachadoptionen wird für jedes Kind eine Zulage ausgerichtet.
Zürich, St. Gallen, Genf – ein Vergleich
Die Höhe der Familienzulagen variiert je nach Kanton erheblich (siehe Tabelle 1). Nehmen wir als Beispiel Familie Muster mit drei Kindern im Alter von 10, 14 und 18 Jahren. Die Familie erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch an Familienzulagen: ein Mindesteinkommen von 7560 Franken im Jahr 2025. Ob die Eltern verheiratet sind oder im Konkubinat leben, spielt keine Rolle. Ebenso wenig, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handelt.
Im Kanton Genf erhält Familie Muster monatlich 386 Franken mehr als in Zürich. Das ergibt für das Jahr 2025 eine Differenz von 4632 Franken (siehe Tabelle 2). Bei der hypothetischen Hochrechnung – für die maximal mögliche Bezugsdauer und unter Berücksichtigung der im Jahr 2025 geltenden Ansätze – kommt gar eine Differenz von über 120000 Franken bei den Familienzulagen zusammen. Im Kanton Genf kommen noch einmalige Geburtszulagen dazu, was die Differenz noch vergrössert.
Wo beantragen?
In allen Kantonen gilt: Die Zulagen werden nicht automatisch zugesprochen, sondern die Familien müssen sie beantragen. Arbeitnehmende wenden sich an ihre Arbeitgebenden, Selbständigerwerbende an ihre Familienausgleichskasse, und Nichterwerbstätige senden ihren Antrag an die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes. Die Zulagen können rückwirkend für maximal fünf Jahre beantragt werden.
Die Erwerbsersatzordnung: Entschädigung für den Verdienstausfall von Eltern
Die Erwerbsersatzordnung (EO) erstattet Militärdienst- und Zivilschutzleistenden einen Teil ihres Verdienstausfalls. Seit 2005 deckt sie auch den Lohnausfall bei Mutterschaft ab, und seit 2021 gilt dies auch für den Urlaub des anderen Elternteils – sei es der Vater oder seit Juli 2022 die Ehefrau der Mutter (siehe Box). Diese Entschädigungen sind bundesweit geregelt, doch auch hier gibt es kantonale Besonderheiten.
Selbständigerwerbende und Erwerbslose beantragen die Leistungen bei der zuständigen Ausgleichskasse, Arbeitnehmende bei ihrem Arbeitgeber.
Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung für maximal 14 Wochen (98 Taggelder). Im Kanton Genf beträgt die Dauer 16 Wochen. Die Entschädigung deckt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal jedoch 220 Franken pro Tag.