Wechselt eine Arbeitnehmerin die Stelle, gilt es einiges bezüglich Sozialversicherungsdeckung zu beachten. Verantwortungsvolle Arbeitgebende informieren ihre Angestellten sowohl beim Stellenantritt als auch beim Verlassen des Unternehmens über deren Rechte und Pflichten.
Marina und Mauro Huber haben zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 12 und 16 Jahren. Sie leben im Kanton Luzern. Mauro Huber ist selbständigerwerbend (Einkommen von 50000 Franken) und Marina arbeitete bisher Teilzeit bei der Luzerner Kantonalbank (Jahreslohn 20000 Franken). Marina Huber kann nun eine Arbeitsstelle bei der Zuger Kantonalbank antreten. Marina und Mauro Huber fragen sich, ob bei den Sozialversicherungen etwas Spezielles zu beachten ist.
AHV/IV/EO
Da Marina Huber nach Beendigung des ...