Schutz für alle
Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz sind obligatorisch über den Arbeitgeber unfallversichert. Die Unfallversicherung erbringt sowohl Sach- als auch Geldleistungen. Eine Einführung zur Unfallversicherung.
Der Entschädigungsfonds war 2016 gegründet und durch freiwillige Einlagen in der Höhe von rund 26 Mio. Franken gespiesen worden. Um die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer bis 2030 weiterzuführen, seien zusätzliche finanzielle Mittel in der Höhe von 25 bis 50 Mio. Franken erforderlich. Gemäss dem vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickten neuen Art. 67b UVG erfolgt eine allfällige Finanzierung durch die Suva ausschliesslich aus den Ertragsüberschüssen aus der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Der Suva-Rat hat die ausschliessliche Entscheidungskompetenz darüber, ob und in welchem Umfang die Stiftung EFA finanziell unterstützt werden soll.
Aufgrund der sehr langen Inkubationszeit zwischen den Asbestexpositionen und dem Auftreten von Krankheitssymptomen erkranken laut den Gesundheitsbehörden trotz des 1989 verhängten Asbestverbots schätzungsweise immer noch bis zu 170 Menschen pro Jahr an einem malignen Mesotheliom.
Rund 20 bis 30 dieser Erkrankten haben wegen nicht-beruflicher Asbestexposition keinen Anspruch auf die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, sondern nur auf die weniger umfassenden Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung und der Invalidenversicherung. Um dem Abhilfe zu verschaffen, wurde die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer gegründet. (sda)
Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz sind obligatorisch über den Arbeitgeber unfallversichert. Die Unfallversicherung erbringt sowohl Sach- als auch Geldleistungen. Eine Einführung zur Unfallversicherung.
Berufliche Hautkrankheiten gehören in der Schweiz zu den häufigsten Berufskrankheiten – wobei von einer hohen Dunkelziffer unter anderem aus Angst vor Arbeitsplatzverlust auszugehen ist. Das Präventionspotenzial wird jedoch als hoch eingeschätzt. Ein Überblick über Krankheitsbilder, Gefahren- und Informationsquellen sowie Hinweise zum Vorgehen zur Meldung der Berufskrankheit bei der zuständigen Versicherung.
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