Umverteilung in der AHV: Weltweit einmalig

Montag, 29. November 2021 - Andreas Zeller
In der AHV findet eine grosse Umverteilung statt. Das ist Allgemeinwissen. Inzwischen wurden aber das wahre Ausmass und die ungleiche Behandlung der Zivilstände bekannt. Verlierer sind die Alleinstehenden ohne Kinder.

Verantwortlich für die enorme Umverteilung in der AHV ist die Tatsache, dass die erzielten Erwerbseinkommen unbegrenzt beitragspflichtig sind, während die Leistungen (Renten) einer Plafonierung unterliegen. Alt-Bundesrat Hans-Peter Tschudi brachte diesen Sachverhalt mit dem Bonmot «Die Millionäre brauchen die AHV nicht, aber die AHV braucht die Millionäre» treffend auf den
Punkt. Nebst dieser einkommensbezogenen Umverteilung von Reich zu Arm wird auch Geld unter den Geschlechtern verschoben. Noch wenig Beachtung fand bisher, wie viel Umverteilung es unter den Zivilständen gibt. Umfangreiche Recherchen haben gezeigt, dass die Umverteilung innerhalb der AHV noch viel grösser und komplexer ist, als bislang angenommen.

Verwitwetenzuschlag und Erziehungsgutschriften sei Dank

Bis anhin wurde stets kommentiert, dass alle AHV-Beiträge ab einem Einkommen über 86 040 Franken nicht mehr rentenbildend seien. Dies deshalb, weil die Maximalrente ab dem Grenzwert von heute monatlich 2390 Franken plafoniert wird.

Mit der 10. AHV-Revision wurden aber Korrekturmechanismen zu dieser Grundregel eingeführt. So erhalten verwitwete Personen bei der Berechnung ihrer Altersrente «gratis» einen Zuschlag von
20% (Verwitwetenzuschlag). Das führt dazu, dass Witwen und Witwer ohne Kinder die maximale Altersrente bereits bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von gut 57360 Franken erhalten.

Aber auch Kinder zahlen sich bei der Berechnung der Altersrente im wahrsten Sinne des Wortes aus dank der Erziehungsgutschriften. Dabei handelt es sich um fiktive (beitragsfreie) Einkommen, die Müttern und Vätern für die Jahre angerechnet werden, in denen sie mit Kindern zusammenwohnen – und zwar so lange, bis das jüngste Kind sechzehn Jahre alt ist. Diese Gutschriften betragen 43 020 Franken pro Jahr und werden zum Einkommen hinzugezählt, auf dem diese Personen ordentliche
AHV-Beiträge bezahlt haben. Bei Ehepaaren werden die Gutschriften je hälftig angerechnet. Dank diesen «Boni» erreicht beispielsweise eine alleinstehende Person, die zwei Kinder grossgezogen hat, bereits bei einem abgerechneten (durchschnittlichen) Jahreseinkommen von rund 66 000 Franken die maximale Altersrente. Ist die Person nicht alleinstehend, sondern verwitwet, so liegt das für die Erzielung der Maximalrente erforderliche Jahreseinkommen nochmals tiefer (deutlich unter 57360 Franken), weil dann der Verwitwetenzuschlag und die Erziehungsgutschriften kumulativ zur Anwendung kommen.

Unter Berücksichtigung obiger Korrekturmassnahmen und der Tatsache, dass bei Ehepaaren das Total der beiden Einzelrenten auf 150% der Maximalrente plafoniert ist, kommt man zu folgendem Schluss: Im gewichteten Durchschnitt aller Zivilstände erhöhen AHV-Beiträge auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von mehr als 53200 Franken die maximale Altersrente nicht mehr – sind also nicht mehr rentenbildend und damit reine einkommensbezogene Umverteilungen.

Fast die Hälfte von Reich zu Arm

Doch damit nicht genug: Rechnet man die Milliardenbeiträge aus der direkten Bundessteuer hinzu, die der Bund jedes Jahr in die AHV einzahlen muss (2020: 6.9 Mrd. Franken), vergrössert sich die
einkommensbezogene Umverteilung weiter. Dazu muss man wissen, dass die direkte Bundessteuer eine eigentliche Reichtumssteuer ist, bei der rund 99% der Einnahmen aus Bruttojahreseinkommen
über 60 000 Franken stammen – also von Steuerpflichtigen erbracht werden, die bereits AHV-Beiträge zahlen, die nicht mehr rentenbildend sind. Summa summarum heisst das: In der AHV werden knapp 47 % (also fast die Hälfte) der gesamten AHV-Einnahmen (absolut: rund 21.7 Mrd. Franken) einkommensbezogen von oben nach unten bzw. von Reich zu Arm umverteilt.

Die Mär von den tiefen Frauenrenten

Wenn immer über die Höhe der AHV-Renten gesprochen wird, kommt praktisch reflexartig die Bemerkung, Frauen seien in der AHV benachteiligt. Diese Feststellung ist ganz klar falsch und wird
durch stete Wiederholungen auch nicht wahrer. Gemäss geltendem Recht liegt das ordentliche Rentenalter der Frauen bei 64 Jahren – gegenüber 65 Jahren bei den Männern. Mit anderen Worten:
Frauen gehen im Normalfall ein Jahr früher als Männer in Pension. Gleichzeitig leben 65-jährige Frauen aufgrund der demografischen Fakten im Durchschnitt rund 2.8 Jahre länger als die gleichaltrigen Männer (22.5 gegenüber 19.7 Jahre). Bezogen auf die AHV heisst das: Frauen zahlen ein Jahr weniger lang Beiträge und beziehen im Durchschnitt rund 3.8 Jahre länger Renten. Diese Tatsachen sind weitgehend unbestritten.

«Ausgleichsmassnahmen zugunsten der Frauen sind rein sachlich nicht begründet. Sie sind vielmehr ein abstimmungstaktisches Manöver.»

Weit hartnäckiger hält sich aber das Gerücht, Frauen würden aufgrund ihrer tieferen Löhne während der Erwerbszeit logischerweise später auch niedrigere AHV-Renten bekommen. Auf den ersten Blick leuchtet diese Argumentation ein. Und trotzdem hält sie einer genaueren Prüfung nicht stand. Die mit der 10. AHV-Revision bei der Berechnung der AHV-Renten eingeführten Korrekturen (insbesondere
der Verwitwetenzuschlag sowie die Erziehungsgutschriften) haben das Blatt gewendet. Das sind die Fakten: Im gewichteten Durchschnitt aller Zivilstände beträgt die Altersrente der Frauen monatlich 2025 Franken, während es die Männer lediglich auf 2013 Franken bringen. Mit anderen Worten: Die Frauen zahlen nicht nur weniger lang AHV-Beiträge und beziehen im Durchschnitt länger Renten – nein, sie erhalten durchschnittlich auch noch leicht höhere Renten als die Männer. Von einer Benachteiligung der Frauen in der AHV kann keine Rede sein. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Diese Aussage ist ein durch Zahlen belegtes Faktum.

Verwitwete Altersrentner und Altersrentnerinnen: die Sieger

Und noch etwas fällt bei der Analyse des obigen Zahlenmaterials auf: Am besten schneiden die verwitweten Altersrentnerinnen und Altersrentner mit durchschnittlich 2185 Franken monatlich ab und am wenigsten erhalten die ledigen Personen. Letztere bekommen im Durchschnitt lediglich 1882 Franken im Monat. Die Privilegierung der verwitweten Altersrentnerinnen und Altersrentner ist ein Relikt aus alten Zeiten – dem geltenden Recht vor der 10. AHV-Revision. Dazu muss man wissen, dass
in jener Zeit die Witwenrenten völlig systemfremd unter Anrechnung der abgerechneten Jahreseinkommen des verstorbenen Ehegatten und der überlebenden Witwe berechnet worden sind.
Das führte dazu, dass die derart ermittelten Witwenrenten in den weitaus meisten Fällen ganz oder zumindest fast den Maximalwert erreichten. Und weil das für die Witwenrente massgebende (durchschnittliche) Jahreseinkommen bei der Überführung in die Altersrente als Besitzstand galt, sind auch die nachfolgenden Altersrenten durchwegs übermässig hoch ausgefallen. Mit dem Inkrafttreten
der 10. AHV-Revision hat man diese systemfremde Berechnungsmethode eliminiert. Auf das Privileg der Witwen wollte bzw. konnte man aus abstimmungstaktischen Gründen jedoch nicht verzichten und hat deshalb im Gegenzug (wiederum völlig systemfremd) den heute geltenden Verwitwetenzuschlag
von 20 % eingeführt. Kurzum: Eine alte Ungerechtigkeit wurde gestrichen und durch eine neue Ungerechtigkeit ersetzt.

Singles ohne Kinder haben das Nachsehen

Zusammenfassend kann gesagt werden: In der AHV sind es die verheirateten Frauen und Mütter, die dank Erziehungsgutschriften, Verwitwetenzuschlag und Ehegattensplitting im heutigen Recht sehr gut fahren oder anders gesagt, privilegiert sind. Wer jedoch keine Kinder hat und deshalb keine beitragslosen Erziehungsgutschriften angerechnet bekommt und wer ledig ist und nie einen Verwitwetenzuschlag in Anspruch nehmen kann, für den liegt die Messlatte um je eine maximale
Altersrente zu erhalten, deutlich höher. Und das gilt für Frauen wie für Männer. Wenn also überhaupt eine Gruppe von Frauen aufgrund der geplanten Erhöhung des Rentenalters Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen haben sollte, dann wären es am ehesten die Alleinstehenden ohne Kinder, die jeden Beitragsfranken selbst erarbeiten und berappen müssen. Sie haben im heutigen System – zusammen mit den ledigen Männern – das Nachsehen.

Take-Aways

  • In der AHV wird in erster Linie von Reich zu Arm umverteilt: Die Beiträge sind im Gegensatz zu den Renten nicht begrenzt. Zudem wird auch ein Grossteil der direkten Bundessteuer, die ebenfalls zur AHV-Finanzierung beiträgt, von den hohen Einkommen bestritten.
  • Eine weitere (bisher fast unbeachtete) Umverteilung erfolgt dank Erziehungsgutschriften, Ehegattensplitting und Verwitwetenzuschlag unter den Zivilständen. Verlierer dabei sind die Alleinstehenden ohne Kinder.

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