Unterstützung von betreuenden Angehörigen: Gesetz tritt Anfang 2021 in Kraft

Mittwoch, 07. Oktober 2020
Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt. Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Ausserdem wird der Anspruch auf den Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst. In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.

Die Vereinbarkeit von Angehörigenbetreuung und Erwerbstätigkeit kann jedoch schwierig sein. Am 20. Dezember 2019 hat das Parlament deshalb ein neues Gesetz zur Verbesserung der Situation von betreuenden Angehörigen verabschiedet. Da kein Referendum dagegen ergriffen wurde, wird das Gesetz nun in zwei Schritten in Kraft gesetzt. Das erste Massnahmenpaket soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Fokus Familienzeit

Weitere Informationen zur besseren Vereinbarung von Familie und Erwerbstätigkeit vermittelt der Fokus «Familienzeit». Zudem erscheint Ende Oktober 2020 ein weiterer Fokus zum Thema «Angehörigenbetreuung».

Zum Fokus Familienzeit

Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten

Im Obligationenrecht wird ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeitnehmende kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können. Der Urlaub beträgt höchstens 3 Tage pro Fall und nicht mehr als 10 Tage pro Jahr.

Betreuungsgutschriften der AHV

Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV wird ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen selbstständig bei sich zuhause leben können. Mit dem neuen Gesetz erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift auch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens 5 Jahren im gleichen Haushalt lebt.

Anpassung des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung der IV und den Intensivpflegezuschlag

Überdies werden der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder dahingehend angepasst, dass der Anspruch während eines Spitalaufenthalts des Kindes nicht mehr aufgehoben wird. Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat, werden die Hilfen weiterhin ausbezahlt, sofern die Anwesenheit der Eltern im Spital erforderlich ist.

Der Betreuungsurlaub tritt in einem zweiten Schritt in Kraft

Zudem gewährt das neue Gesetz erwerbstätigen Eltern einen 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes. Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten bezogen werden, am Stück oder tageweise. Er tritt erst am 1. Juli 2021 in Kraft, damit die Ausgleichskassen genug Zeit haben, um diese neue Leistung einzuführen. (BSV/gg)

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