Verein als Arbeitgeber

Mittwoch, 31. August 2022 - Kurt Häcki
Besteht ein Arbeitsverhältnis, sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Davon sind Vereine nicht ausgenommen.

Franz Lischt, 48 Jahre alt, ist im Nebenerwerb Dirigent des Musikvereins seines Dorfes. Er erhält im Rahmen dieser Tätigkeit für die wöchentlichen Proben (zwei Stunden pro Woche) 80 Franken und für jeden öffentlichen Auftritt zusätzlich 200 Franken. Der Vorstand des Musikvereins fragt sich nun, ob der Verein Arbeitgeber ist und damit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

Wann ein Verein zum Arbeitgeber wird

Der Verein wird zum Arbeitgeber, da er die Dienstleistung von Franz Lischt als Dirigent entgegennimmt und dafür den vereinbarten Lohn bezahlt. Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertrags- und des Sozialversicherungsrechts. Nimmt er diese Verantwortung nicht wahr, kann der Vorstand zur Rechenschaft gezogen werden. Deckt das Vereinsvermögen die Ausstände nicht und trifft den Vorstand ein Verschulden, können die Vorstandsmitglieder zur Zahlung verpflichtet werden. Der Arbeitsvertrag mit Franz Lischt muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Zu empfehlen ist aber die schriftliche Form, damit für beide Seiten ausreichend Klarheit besteht, obwohl viele Bestimmungen gesetzlich geregelt sind.

Arbeitgeberpflichten und Sozialversicherungen

Der Verein muss mit der (kantonalen) AHV-Ausgleichskasse die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge sowie die Beiträge an die (kantonale) Familienausgleichskasse abrechnen. Ebenso ist für Franz Lischt die obligatorische Unfallversicherung (Berufsunfall) abzuschliessen.

Da der Jahreslohn von Franz Lischt tiefer ist als die Eintrittsschwelle für die Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge (2022: 21510 Franken), besteht keine Versicherungspflicht.

Das Krankentaggeld ist eine Privatversicherung. Es besteht kein Obligatorium. Zu beachten ist aber die Lohnfortzahlungspflicht infolge Krankheit gemäss Obligationenrecht.

Was ist bei einem geringfügigen Lohn zu beachten?

Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen. Das gilt uneingeschränkt für Personen, die:

  • in einem Privathaushalt (beitragsfrei bleiben aber Löhne bis zu 750 Franken pro Jahr und Arbeitgebendem an Jugendliche bis 25 Jahre); oder
  • von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlohnt werden.

Ausserhalb dieser Branchen müssen keine Beiträge erhoben werden, wenn:

  • der Lohn 2300 Franken pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt, und
  • die arbeitnehmende Person die Beitragsentrichtung nicht verlangt.

Die Serie Lebenssituationen

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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren können Arbeitgebende freiwillig
Gebrauch machen. Es erleichtert die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • der einzelne Lohn pro arbeitnehmender Person darf pro Jahr 21510 Franken (Jahr 2022) nicht übersteigen,
  • die gesamte Lohnsumme des Betriebs darf pro Jahr 57360 Franken nicht übersteigen (doppelter Betrag der maximalen jährlichen AHV-Altersrente im Jahr 2022),
  • die Löhne des gesamten beitragspflichtigen Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Aktiv werden

Der Musikverein soll sich umgehend mit der kantonalen AHV-Ausgleichskasse in Verbindung setzen und den Musikverein als Arbeitgeber anmelden. Der Musikverein kann zwischen dem ordentlichen Melde- und Abrechnungsverfahren und dem vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der AHV-Ausgleichskasse wählen. Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren wird von der
AHV-Ausgleichskasse gleichzeitig die Quellensteuer erhoben.

Die Lohndeklaration muss spätestens bis zum 30. Januar des Folgejahrs bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse sein. Die kantonale Familienausgleichskasse erhält die Lohnangaben von
der AHV-Ausgleichskasse.

Der Musikverein muss zudem eine obligatorische Unfallversicherung (Berufsunfall) abschliessen. Der Unfallversicherer ist ebenso über den effektiv bezahlten Jahreslohn zu informieren.

Take Aways

  • Sobald Vereine Lohn für eine Arbeitsleistung ausrichten, werden sie zu Arbeitgebern mit denselben Verpflichtungen wie Unternehmen.
  • Das heisst, Vereine müssen sich dann bei der Ausgleichskasse als Arbeitgeber anmelden und Beiträge entrichten. Ebenso müssen sie für die Arbeitnehmenden eine obligatorische Unfallversicherung abschliessen.
  • Übersteigt eine allfällige Beitragsschuld das Vereinsvermögen, haften die Vorstandsmitglieder mit ihrem privaten Vermögen.

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