Was Firmen zur AHV-Reform wissen müssen

Donnerstag, 24. November 2022
Die AHV 21 tritt voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft. Somit bleibt den Unternehmen rund ein Jahr Zeit, um sich darauf vorzubereiten. Eine Checkliste mit den wichtigsten Vorbereitungen, die die Unternehmen insbesondere im HR und im Payroll treffen sollten.

Mehrwertsteuersatz

Per 1. Januar 2024 steigen die Mehrwertsteuersätze und müssen entsprechend in den Systemen angepasst werden.

  • Normalsatz: 8.1 statt 7.7%
  • Reduzierter Satz: 2.6 statt 2.5%
  • Sondersatz für Beherbergung: 3.8 statt 3.7%

Wichtig ist dabei die Zeitachse, wann die Leistungen erbracht wurden. Bis und mit 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen sind mit den alten Sätzen abzurechnen, ab 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit den neuen Sätzen. Die reine Rechnungsstellung (Datum) ist dabei nicht ausschlaggebend. Es empfiehlt sich daher, keine überjährigen Rechnungen zu stellen.

Neues Frauen-Rentenalter 65

Ab 2025 steigt das Referenzalter (Rentenalter) der Frauen jährlich um 3 Monate. Der Jahrgang 1961 geht also mit 64¼ Jahren in Rente, ab 2028 und Jahrgang 1964 liegt das Referenzalter dann wie bei den Männern bei 65 Jahren (siehe dazu die Grafik im Artikel von Gertrud Bollier). Allenfalls müssen Reglemente oder Arbeitsverträge angepasst werden.

  • Ist für die Pensionierung ein fixes Alter festgehalten? «Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen des 64. Altersjahrs» ersetzen durch «… beim Erreichen des Referenzalters/ordentlichen Rentenalters».
  • Alternativ kann auf einen fixen Pensionierungszeitpunkt verzichtet werden, um flexible Frühpensionierungen ebenso zu ermöglichen wie die (teilweise) Weiterarbeit bis zum Alter 70. Das Arbeitsverhältnis müsste folglich aktiv durch eine Kündigung beendet werden.

Flexible Pensionierung

  • Die AHV-Rente kann frühestens zwei Jahre vor dem Referenzalter, aber neu von 1 bis 24 Monaten auf den Monat definiert vorbezogen werden. Frauen der Übergangsgeneration können die Rente weiterhin ab Alter 62 vorbeziehen – also maximal 36 Monate.
  • Der Bezug der AHV-Rente kann maximal fünf Jahre – also bis zum Alter 70 – aufgeschoben werden.
  • Zudem ist auch ein Teilbezug der AHV-Rente zwischen 20 und 80% möglich – sowohl bei einem Vorbezug als auch bei einem Aufschub.
  • Die stärkere Flexibilisierung erfordert eine entsprechende Information für und allenfalls Diskussion mit den Mitarbeitenden. Inputs dazu im Artikel von Gregor Gubser.
  • Bei der 2. Säule wird sich zeigen, wie die Anbieter ihre überobligatorischen Policen-Möglichkeiten justieren. Siehe hierzu auch den Artikel «Betrifft: Pensionskassen».

Anpassungen im Lohnsystem

  • Der Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter beginnt sodann auch für Frauen ein Jahr später – mit 65. Die Mitarbeitenden im Rentenalter können aber auf den Freibetrag verzichten, um ihre Rente zu verbessern (Erhöhung des durchschnittlichen AHV-Einkommens nach Skala 44).
  • Im Lohnsystem sind sonst keine grundlegenden Änderungen nötig. Jedoch ist zu empfehlen, die Zeitachsen während den Dreimonatserhöhungen manuell nachzurechnen, da die meisten Systeme (bis jetzt) nur Jahreszeitachsen in diesem Bereich vorsehen.

Bis zur Pensionierung werden die Mitarbeitenden weiterhin unverändert entlöhnt und entsprechende Beiträge in Abzug gebracht. Wird bei einem Teilbezug oder -aufschub der Rente auch das Pensum reduziert, wird dieses angepasst. (red)

Artikel teilen


Jederzeit top informiert!

Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Folgen sie uns auf