Bei Todesfällen in Lebenspartnerschaften stellen sich für die Hinterbliebenen Fragen nach Ansprüchen aus der 2. Säule. Sind Begünstigte nicht explizit geregelt, kann es in manchen Fällen zu bösen Überraschungen kommen. Was können Unternehmen tun, um ihre Mitarbeitenden bestmöglich für einen solchen Fall abzusichern?
Das Vorsorgevermögen in der 2. Säule macht für viele Schweizer den grössten Teil ihres Vermögens aus. Anders als beim freien Vermögen haben sie jedoch nur sehr bedingt Wahlmöglichkeiten, wem dieses Vermögen im Todesfall zugute kommen soll.
In der beruflichen Vorsorge gibt es einerseits zwingende Bestimmungen, die im BVG und den entsprechenden Verordnungen geregelt sind. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrentehat der überlebende Ehegatte (bzw. eingetragene Partner), wenn er für den Unterhalt mindestens eines Kinds ...