Keine Änderung bei Bestimmung des Invaliditätsgrades
Das Bundesgericht lehnt eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Personen ab, die bisher kein Erwerbseinkommen erzielt haben. Somit werden weiterhin die alle zwei Jahre ermittelten Lohntabellen beigezogen und die je nach Einzelfall möglichen Korrekturinstrumente eingesetzt. Für Fälle ab Beginn dieses Jahres gilt hingegen das revidierte IV-Recht.