Wird eine GmbH auf deren zwei aufgeteilt, hat das insbesondere im BVG und in der Arbeitslosenversicherung Folgen für Arbeitnehmende, die in beiden Firmen arbeiten.
Georges Marchand ist Geschäftsführer seiner eigenen GmbH, die in zwei unterschied-lichen Geschäftsfeldern tätig ist. Er überlegt sich, seine GmbH auf zwei GmbH aufzuteilen. Er verspricht sich davon eine Reduktion des Geschäftsrisikos. Ein Kollege hat ihn nun auf mögliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungen hingewiesen.
AHV/IV
AHV-pflichtig sind jeweils alle Löhne (Ausnahme: geringfügiges Einkommen unter 2300 Franken pro Jahr pro Arbeitsverhältnis) aus beiden GmbH, dies unabhängig davon, ob er und seine ...