Anweisung zu Vorbezug von Freizügigkeitskapital bedingt zulässig
Die Verpflichtung zur vorzeitigen Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren zwecks Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit ist nicht immer zulässig. Dies hat das Bundesgericht entschieden. So widerspreche es dem vorsorgerechtlichen Zweck dieser Guthaben, wenn sie beim Erreichen der Altersgrenze für den Vorbezug der AHV-Rente mit 63 Jahren bereits aufgebraucht seien.