Urteil: Sozialhilfebezüger muss BVG-Guthaben nicht vorbeziehen
Ein Sozialhilfebezüger darf von der Wohngemeinde nicht verpflichtet werden, sein BVG-Guthaben vor dem AHV-Alter zu beziehen. Dies hat das St. Galler Verwaltungsgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt. Die Fachstelle für Sozialhilferecht schreibt von einem wegweisenden Entscheid.