Formlose Streichung der Sozialhilfe ist unzulässig

Dienstag, 03. Oktober 2023
Sozialhilfe darf bei fehlender Mitwirkung der betroffenen Person zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse nur mittels eines formellen, anfechtbaren Entscheids gestrichen werden. Wegen der einschneidenden Wirkung der Einstellung von Sozialhilfe darf dieser Schritt nicht formlos erfolgen, hat das Bundesgericht entschieden.

Im konkreten Fall bezog ein Mann aus dem Kanton Neuenburg seit 2020 Sozialhilfe. Er beabsichtigte, mit seiner schwangeren Partnerin zusammenzuziehen. Der zuständige Sozialdienst forderte ihn deshalb im Januar 2021 auf, bis Ende Februar Angaben zum Einkommen und zu den Auslagen seiner Partnerin zu machen. Damit sollte der Unterstützungsanspruch der Familie geklärt werden, wie aus einem Urteil (8C_307/2022 vom 4. September 2023) des Bundesgerichts hervor geht.

Für den Unterlassungsfall wurde dem Mann angedroht, sein Dossier zu schliessen. Er reichte innert der geltenden Frist keine Unterlagen ein und der Sozialdienst stellte die Zahlungen ab dem 1. März 2021 ein. Weitere Bemühungen von Seiten des Sozialdienstes blieben zunächst erfolglos. Ende Juni und Mitte August 2021 fällte er zwei formelle Entscheide, mit denen die Sozialhilfe rückwirkend ab dem 28. Februar aufgehoben wurde.

Streichung möglich

Dagegen erhobene Beschwerden des Betroffenen an die kantonale Verwaltung und an das Neuenburger Kantonsgericht blieben erfolglos. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun teilweise gutgeheissen. Die Streichung der Sozialhilfe sei nicht per se zu beanstanden, da die finanzielle Situation des Betroffenen und seiner Partnerin nicht habe geklärt werden können.

Weil die Aufhebung der Sozialhilfe für einen Bezüger einschneidende Auswirkungen habe, müsse dieser Schritt laut Bundesgericht im Rahmen eines formellen Entscheids erfolgen. Eine bloss informelle Beendigung der Auszahlung der Sozialhilfe sei nicht zulässig. (sda)

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