
Arbeitsgesetz: Kommission will Ausnahmen für Start-ups
Jungunternehmen sollen punkto Arbeitszeitvorschriften mehr Flexibilität erhalten. Die Wirtschaftskommission (WAK) des Nationalrats hat dazu einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung gegeben.
Die kantonale Arbeitslosenversicherung muss nun nochmals über die Bücher, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Berner Verwaltungsgerichtes hervorgeht. Es hiess eine Beschwerde des Vereins gegen die Arbeitslosenkasse gut. Diese hatte den Anspruch auf Kurzarbeitentschädigung mit dem Argument abgelehnt, die Mitarbeitenden seien in arbeitgeberähnlicher Stellung zu betrachten.
Dies sieht das Verwaltungsgericht anders: Jedem Einzelnen der 42 Kollektivmitglieder fehle es an einem entscheidenden Einfluss bei der «Willensbildung des Betriebs», weshalb hier nicht von einer arbeitgeberähnlichen Stellung gesprochen werden könne. Der Verein hatte für die Monate März bis Juni 2020 Kurzarbeit angemeldet.
Das Verwaltungsgericht kam auch zum Schluss, dass es sich beim Sous le Pont - trotz Leistungsvertrag der Stadt mit der Reitschule - nicht um einen öffentlichen-rechtlichen Arbeitgeber handelt. Den Mitarbeitenden habe unmittelbar ein Arbeitsplatzverlust gedroht, was den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ebenfalls rechtfertigt. (sda)
Jungunternehmen sollen punkto Arbeitszeitvorschriften mehr Flexibilität erhalten. Die Wirtschaftskommission (WAK) des Nationalrats hat dazu einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung gegeben.
Die Leistungspflicht der Unfallversicherung für Berufskrankheiten setzt voraus, dass sich bei der versicherten Person mit der Erkrankung ein berufstypisches Risiko verwirklicht hat. Das ist laut Bundesgericht nicht der Fall bei einer im Spital tätigen Psychologin, da sie nicht in der Pflege tätig war, war sie keinem spezifischen Ansteckungsrisiko an einem gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz ausgesetzt.
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