Sozialhilfe muss medizinisches Cannabis nicht bezahlen

Montag, 05. August 2024
Die Sozialhilfe muss nicht für die Kosten eines Manns aus dem Kanton Bern für medizinisch verschriebenes Cannabis aufkommen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Seit August 2022 können Ärztinnen und Ärzte Cannabisarzneimittel in eigener Verantwortung mittels Betäubungsmittelrezept verschreiben. Der Sozialhilfebezüger aus dem Kanton Bern verfügte über eine solche Verschreibung. Er leidet unter anderem an ADHS. Sowohl die Krankenkasse als auch die Invalidenversicherung lehnten in seinem Fall eine Kostenübernahme für den medizinischen Cannabiskonsum ab. Der Mann wandte sich daher an die Sozialhilfe, die eine Bezahlung der Kosten ebenfalls ablehnte. Dagegen erhob der Mann Beschwerde, die nun in zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgericht landete.

Gutachten höher gewichtet

Der Hausarzt des Manns schrieb in einem Bericht, dass Cannabis die einzige Substanz sei, die dem Patienten zu einer besseren Lebensqualität verhelfe. Das Gericht zog zur Beurteilung auch Akten der Invalidenversicherung bei, namentlich ein psychiatrisches Gutachten. Dessen «überzeugende fachärztlichen Feststellungen» gewichtete es höher als jene des Hausarztes.

Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Mann durchaus mit anderen Mitteln behandelt werden könne. Vielmehr sei es so, dass der Patient seit seinem 15. Lebensjahr übermässig Cannabis rauche, was unter anderem zu Antriebsminderung, reduziertem Leistungsvermögen und kognitiven Einschränkungen geführt habe. Eine Behandlung mit medizinischem Cannabis sei vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll. Das Gutachten verwies auch auf Spitalberichte, in denen dem Mann «psychische Verhaltensstörungen durch Cannabioide» attestiert worden waren.

Keine unvermeidbaren Kosten

Unter den gegebenen Umständen falle das medizinische Cannabis nicht in die Kategorie der unvermeidbaren Krankheitskosten, für die die Sozialhilfe aufkomme, befand das Verwaltungsgericht. Es stützte damit einen Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau. Der Entscheid kann innert 30 Tagen noch an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden. (sda)

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