Im konkreten Fall beantragte die Firma für die Zeit vom 17. März bis am 30. Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zahlte rund 65000 Franken aus. Die Kontrolle eines Inspektors des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) im August 2020 ergab, dass Fahrer an gewissen Tagen im Zeiterfassungssystem Stunden erfasst hatten, obwohl für diese Tage Arbeitsausfälle geltend gemacht wurden. Zudem war für den Geschäftsführer die Arbeitszeit nicht erfasst worden. Das Unternehmen sollte deshalb rund 44000 Franken zurückzahlen. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Warten muss bezahlt werden
Das Gericht hält fest, dass entgegen der Ansicht der Firma nicht nur die Lenkzeiten ausschlaggebend seien für die Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung, sondern auch die Wartezeiten der Fahrer. Für beides schulde die Firma den Angestellten nämlich Lohn. Nur die Angestellten hätten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Anknüpfungspunkt sei deshalb nicht die Umsatzeinbusse, die nur beim Arbeitnehmer eintrete. Ziel der Covid-Verordnung sei der Erhalt von Arbeitsplätzen und nicht der Schutz von Umsätzen.
Das unternehmerische Risiko liege bei der Firma, führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus. «Richtigerweise hätte sie dem regelmässigen Wegfall des Geschäfts dadurch begegnen müssen, dass sie ihre Arbeitnehmenden von der Arbeitsleistung befreit hätte», war der Rat des Gerichts. Damit hätte das Unternehmen den Angestellten einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung eingeräumt und selbst die entsprechenden Lohnkosten gespart.
Ungleichbehandlung gerügt
Das Unternehmen rügte vor Bundesverwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung mit selbständigen Taxi-Chauffeuren, weil bei diesen auf den Umsatz abgestellt werde. Dies sieht das Gericht anders.
Eine Entschädigung würden die selbständigen Chauffeure erst bei einer nachgewiesenen Umsatzeinbusse von mindestens 30% erhalten. Diese würden das unternehmerische Risiko tragen und Einbussen direkt zu spüren bekommen. Bei den Fahrern der Beschwerdeführerin werde auf die Arbeitszeit abgestellt, weil sich diese in einem Anstellungsverhältnis befinden würden und Anspruch auf Lohn hätten.
Auch die Begründung der Firma, es müsse wegen den Eigenheiten des Taxi-Gewerbes auf den Umsatz abgestellt werden, lässt das Gericht nicht gelten. Es sei nicht das einzige Gewerbe, das auf Kundschaft angewiesen sei. Wartende Verkäufer oder patientenlose Arztpraxis-Angestellte würden ebenfalls keinen Umsatz generieren. Trotzdem werde in diesen Fällen auch nicht auf den Umsatz abgestellt. Vielmehr bestehe Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn die Arbeitgeberin auf die Arbeitsleistung dieser Person verzichte.
Grund für diese Regelung sei, dass das Betriebsrisiko bei der Arbeitgeberin liege. Sie müsse entscheiden, ob sie das Risiko tragen möchte, vergeblich Lohn zu zahlen oder umgekehrt mangels Personals anfallende Aufträge nicht erfüllen zu können. Wäre für die Kurzarbeitsentschädigung der Umsatz entscheidend, würde das Betriebsrisiko der Allgemeinheit auferlegt. (sda)
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil B-5990/2020 vom 24.6.2021)