Urteil: Sozialhilfebezüger muss BVG-Guthaben nicht vorbeziehen

Montag, 23. Januar 2023
Ein Sozialhilfebezüger darf von der Wohngemeinde nicht verpflichtet werden, sein BVG-Guthaben vor dem AHV-Alter zu beziehen. Dies hat das St. Galler Verwaltungsgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt. Die Fachstelle für Sozialhilferecht schreibt von einem wegweisenden Entscheid.

Eine St. Galler Gemeinde wollte die Leistungen für einen Bezüger von Sozialhilfe einstellen, mit dem Hinweis, er solle sein angespartes Altersguthaben vorbeziehen und bis zum Beginn des AHV-Alters davon leben. Der Mann hatte wenige Jahre vor seiner Pensionierung seine Stelle verloren. Er wehrte sich gegen dieses Vorgehen. Im März habe das St. Galler Bildungsdepartement entschieden, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar sei, bis zur Erreichung des Pensionsalters von seiner Altersvorsorge leben zu müssen, teilte die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht mit Sitz in Zürich mit.

Die Gemeinde zog den Fall an das St. Galler Verwaltungsgericht weiter und argumentierte unter anderem mit der Gemeindeautonomie. In seinem Entscheid vom 13. Dezember 2022 stützte dann das Verwaltungsgericht die Argumentation der Vorinstanz. Das Urteil wurde am 13. Januar auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht.

Altersguthaben darf der Altersvorsorge nicht entzogen werden

Das Verwaltungsgericht berief sich in seinen Abwägungen unter anderem auf Entscheide zum Schutz von Vorsorgeguthaben auf Bundesebene. Die Rechtmässigkeit der Einstellung von Sozialhilfeleistungen sei in diesem Fall zu verneinen, heisst es im Urteil. Für die Fachstelle für Sozialhilferecht hat der noch nicht rechtskräftige Entscheid «eine wegweisende Bedeutung über die Kantonsgrenzen hinaus». Diese Praxis gebe es auch in anderen Kantonen. Die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lebenslang angesparten Altersguthaben sollten nicht von einzelnen Gemeinden ihrem verfassungsrechtlichen Zweck entzogen werden, heisst es in der Mitteilung. (sda)

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