Lebenssituationen: Kurzarbeitsentschädigung nach Covid-19
Gestützt auf Art. 114 der Bundesverfassung erlässt der Bund Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. Der Beitritt zur Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmende obligatorisch. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Mit dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung hat der Bund diese Vorgabe für Arbeitnehmende seit 1984 gelöst. Eine Lösung für Selbständigerwerbende steht noch aus. Angebote von Privatversiche-rungen verschwanden wegen Erfolglosigkeit vom Versicherungsmarkt. Während der Dauer der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus hatten direkt und indirekt betroffene Selbständigerwerbende Anspruch auf eine Covid-Entschädigung.