Der Bundesrat hat am 28. Oktober und am 4. November 2020 die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) angepasst. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. September 2020 und sind (mit einer Ausnahme) auf den 30. Juni 2021 befristet. Die Anpassungen betreffen die Kurzarbeitsentschädigung und die Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020.
Kurzarbeitsentschädigung
Mit den nachfolgenden Ausnahmen gelten wieder die ursprünglichen Regelungen für Kurzarbeitsentschädigung.
- Die maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit ist wieder auf drei Monate beschränkt. Ist die bisherige Bewilligung in der Zwischenzeit abgelaufen, muss eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit eingereicht werden.
- Die Höchstbezugsdauer ist auf 18 Monate (in der zweijährigen Rahmenfrist) verlängert worden.
- Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten bis Ende Dezember 2020.
- Arbeitnehmende auf Abruf haben rückwirkend ab 1. September 2020 Anspruch, sofern sie seit mindestens 6 Monate unbefristet im Unternehmen arbeiten.
Corona Erwerbsentschädigung
Der Anspruch auf die Corona Entschädigung ist bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse (diejenige, bei der die Beiträge abgerechnet werden) geltend zu machen.
Entschädigung für Eltern mit fremd betreuten Kindern unter 12 Jahren
Eltern, die Kindern unter 12 Jahren haben, die fremd betreut werden und die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anspruch, wenn sie obligatorisch bei der AHV versichert sind und einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Bei Jugendlichen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Intensivzuschlag der IV erhalten, besteht Anspruch bis zum 18. Geburtstag und bei Jugendlichen in einer Sonderschule resp. Institution, die geschlossen wurde, bis zum 20. Geburtstag.
Quarantänemassnahmen
Personen, die sich in einer ärztlich oder behördlich verordneten Quarantäne befinden und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anspruch, wenn sie obligatorisch bei der AHV versichert sind und einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Kein Anspruch besteht, wer in sich Selbstquarantäne begibt oder wenn sich jemand in ein Risikogebiet begibt und sich nach der Einreise in die Schweiz in Quarantäne begeben muss.
Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende haben Anspruch, wenn sie:
- ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten;
- die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund eines Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde;
- ihre Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken mussten (der Umsatz liegt 55% unter dem durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen betrug im 2019 mindestens 10000 Franken).
Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung
Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben Anspruch, wenn sie
- ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten;
- die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund eines Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde;
- ihre Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken mussten (der Umsatz liegt 55% unter dem durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen betrug im 2019 mindestens 10000 Franken).