Bereits Mitte Dezember hatte der Bundesrat verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus angeordnet, die sich einschränkend auf die wirtschaftliche Tätigkeit auswirken können. Zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen hat er die Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.
Zusätzliche Entlastung für die Meistbetroffenen
Konkret verlängert der Bundesrat das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis zum 31. März 2022. Die Höchstbezugsdauer der KAE wird auf 24 Monate erhöht. Zudem wird für alle Betriebe die Karenzzeit und die Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85% aufgehoben. Gemäss Zahlen des Bunds haben insgesamt fast 2500 Betriebe bereits drei oder vier Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall von über 85%.
Für Betriebe, die von der 2G-plus-Pflicht betroffen sind, wird der Anspruch auf KAE für Personen in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen unter bestimmten Bedingungen wiedereingeführt. Anspruch auf KAE haben demnach auch Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 20. Dezember 2021. Die erwähnten Personengruppen haben faktisch so lange einen Anspruch auf KAE, wie auch die Regelung zur 2G-plus-Pflicht in Kraft ist, jedoch längstens bis zum 31. März 2022.
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Regelbetrieb ab Sommer geplant
Die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 24 Monaten während der Rahmenfrist von zwei Jahren war bisher bis zum 28. Februar 2022 befristet und wird nun bis in den Sommer verlängert. Der Bundesrat begründet diesen Schritt damit, dass so sämtliche Betriebe ohne Anspruchslücke weiterhin KAE geltend machen könnten. Dies stelle sicher, dass auch Betriebe, die erst später Kurzarbeit eingeführt haben, nicht benachteiligt seien.
Neben der wiederholten Verlängerung macht der Bundesrat gleichzeitig deutlich, dass ab dem 1. Juli 2022 für alle Betriebe wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten pro Rahmenfrist in Kraft treten soll. Das entspricht einer Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Diese schrieb in ihrem neusten Länderbericht zur Schweiz, dass das Kurzarbeitsregime wieder zurückgefahren werden solle, sobald die meisten Pandemiebeschränkungen aufgehoben seien. Gleichzeitig lobte sie die Ausweitung der Kurzarbeitsregeln während der Pandemie.
Antrag für Nachtragskredit
Die Ausgaben für Kurzarbeitsentschädigung für die kommenden Monate lassen sich laut Boris Zürcher, Leiter der Direktion für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), wegen des unsicheren Verlaufs der Pandemie nur sehr schwer abschätzen und sind daher mit hoher Unsicherheit behaftet. Gemäss Schätzungen wird aktuell für das Jahr 2022 gesamthaft mit Ausgaben in Höhe von 800 Mio. Franken gerechnet. Die definitive Höhe dieses Beitrags steht Ende Sommer 2023 fest, wie Zürcher weiter ausführte. Es werde aber noch im laufenden Jahr einen Antrag geben für einen Nachtragskredit. Die erneute Aufhebung der Karenzzeit schlage etwa mit 50 Mio. Franken zu Buche, die Verlängerung der Bezugsdauer mit rund 60 Mio. Franken. (sda)
Medienmitteilung des Bundesrats