Auf Arbeitgeberseite hat sich nichts geändert
Anspruchsvolle Teilzeitstellen sind gesucht: Das Angebot an Stellen kann die Nachfrage nicht decken. Andy Keel zieht nach dem Verkauf seines Teilzeit-Stellenportals Bilanz.
Mit der Einführung von Kurzarbeit sollen vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgeglichen und Arbeitsplätze erhalten werden. Die Kurzarbeitsentschädigung bietet dem Arbeitgebenden eine Alternative zu drohenden Entlassungen. Der Arbeitgebende spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how) und behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte. Die Vorteile für die Arbeitnehmenden sind die Vermeidung von Arbeitslosigkeit und die Bewahrung des sozialen Schutzes innerhalb des Arbeitsverhältnisses.
Der Antrag muss vom Arbeitgebenden mit dem ordentlichen Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» bei der kantonalen Amtsstelle (je nach Kanton: KIGA/AWA: siehe Links) geltend gemacht werden. Die kantonale Amtsstelle entscheidet über die Bewilligung von Kurzarbeit mit einer einsprachefähigen Verfügung. Diese beinhaltet den Beginn und die Dauer der Kurzarbeit.
Anspruch hat (wieder) der eingeschränkte Kreis der Arbeitnehmenden. Die Ausweitung der anspruchsberechtigten Personen wegen Covid-19 gilt mit einer Ausnahme (Inhaber einer AG oder GmbH, die in der eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten) nicht mehr. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben auch Grenzgänger. Wie immer endet der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.
Sobald der Voranmeldung von Kurzarbeit stattgegeben wurde, muss der Arbeitgebende seiner Arbeitslosenkasse innert dreier Monate folgende Unterlagen (Formulare) einreichen:
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des Monatslohns bis maximal 12'350 Franken. Angesammelte Überstunden werden bis zum 31. Dezember 2021 nicht angerechnet, ebensowenig Einkommen aus Zwischenverdienst. Die Entschädigung umfasst zusätzlich die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. Die Höchstbezugsdauer wird ab 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 auf 18 Monate verlängert.
Die Arbeitslosenkasse vergütet (sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) dem Arbeitgebenden die Kurzarbeitsentschädigung in der Regel innerhalb eines Monats (nach Einreichen der Formulare/Unterlagen).
Die Arbeitgebenden müssen den betroffenen Arbeitnehmenden die Kurzarbeitsentschädigung am ordentlichen Zahltagstermin vorschiessen. Sie müssen einerseits die Karenztage selber finanzieren und andererseits die vollen gesetzlichen und vertraglichen Beiträge an die Sozialversicherungen abrechnen.
Die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) gehören der Vergangenheit an. Sie betrafen öffentlich zugängliche Einrichtungen (Firmen), die für das Publikum geschlossen werden mussten. In der Verordnung 2. vom 13. März 2020 war folgende Geltungsdauer vorgesehen: so lange wie nötig, höchstens jedoch sechs Monate ab Inkrafttreten. Der Bundesrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.
Betroffene Firmen konnten für einen grösseren Kreis von Arbeitnehmenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung stellen, und zwar für folgende Gruppen:
Die Entschädigungspauschale (für eine Vollzeitstelle) betrug für den mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebenden, für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsträgers die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgebend beeinflussen können sowie ihre Ehegatten, 3320 Franken pro Monat.
Die Arbeitgebenden konnten für die Lohnzahlung am ordentlichen Zahltagstermin von ihrer Arbeitslosenkasse eine Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.
* Inhaber einer AG oder GmbH, die in der eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten, erhalten bis zum 16. September 2020 (anstelle der KAE) eine Corona-Entschädigung (Gleichbehandlung wie die indirekt von den Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffene Selbständigerwerbenden), da sie ab 1. Juni 2020 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr haben: Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse.
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Mit dem Ja vom Wochenende beginnt die Umsetzung des historischen Systemwechsels bei der Finanzierung des Gesundheitswesens. Doch erst in einigen Jahren werden alle von der Grundversicherung bezahlten Behandlungen mit dem gleichen Verteiler von Krankenkassen und Kantonen finanziert.
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