Die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) gehören der Vergangenheit an. Sie betrafen öffentlich zugängliche Einrichtungen (Firmen), die für das Publikum geschlossen werden mussten. In der Verordnung 2. vom 13. März 2020 war folgende Geltungsdauer vorgesehen: so lange wie nötig, höchstens jedoch sechs Monate ab Inkrafttreten. Der Bundesrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.
Betroffene Firmen konnten für einen grösseren Kreis von Arbeitnehmenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung stellen, und zwar für folgende Gruppen:
- Mitarbeitende Ehegatten der Arbeitgebenden (vom 1.3. bis 31.5.2020)
- Personen*, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsträgers die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgebend beeinflussen können sowie ihre Ehegatten (vom 1.3. bis 31.5.2020)
- temporär angestellte Personen (vom 1.3. bis 31.8.2020)
- Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverhältnissen
- Arbeitnehmende auf Abruf haben Anspruch, sofern sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet im Unternehmen arbeiten. Der Anspruch wird auf der Basis des besseren Durchschnitts der letzten 6 oder 12 Monate vor dem Beginn der Kurzarbeit berechnet.
- Lehrlinge (vom 1.3. bis 31.5.2020)
- Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen Arbeitsausfall erleiden und weiterhin Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen (vom 1.3. bis 31.8.2020).
Die Entschädigungspauschale (für eine Vollzeitstelle) betrug für den mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebenden, für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsträgers die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgebend beeinflussen können sowie ihre Ehegatten, 3320 Franken pro Monat.
Die Arbeitgebenden konnten für die Lohnzahlung am ordentlichen Zahltagstermin von ihrer Arbeitslosenkasse eine Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.
* Inhaber einer AG oder GmbH, die in der eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten, erhalten bis zum 16. September 2020 (anstelle der KAE) eine Corona-Entschädigung (Gleichbehandlung wie die indirekt von den Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffene Selbständigerwerbenden), da sie ab 1. Juni 2020 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr haben: Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse.