Bei der Vorlage handelt sich um ein dringliches Bundesgesetz, das in weiten Teilen Ende 2021 wieder ausläuft. Der Bundesrat will mit der Vorlage die Corona-Notverordnungen, die er seit dem Frühjahr 2020 erlassen hat, wo notwendig in ordentliches Recht überführen. Das Parlament folgte zusammengefasst dem Credo: Was bisher möglich war, soll auch weiterhin möglich sein. Das dürfte auch damit zusammenhängen, dass bisher erst ein Bruchteil der vom Parlament gesprochenen ausserordentlichen Corona-Kredite ausgeschöpft worden ist. Das gilt insbesondere für den Erwerbsersatz.
Hilfe ab 55% Umsatzeinbusse
National- und Ständerat haben deshalb beschlossen, zusätzliche von der Coronakrise betroffene Unternehmen und Selbständigerwerbende zu unterstützen. Wer durch die Coronakrise nur eingeschränkt arbeiten kann, soll staatliche Hilfe erhalten. Es geht um Betroffene, die etwa wegen Veranstaltungsverboten blockiert sind, sowohl Selbständigerwerbende als auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Die Einigungskonferenz konkretisierte nun, wer genau anspruchsberechtigt sein soll. Als «massgeblich eingeschränkt» gelten demnach Personen, die in ihrem Unternehmen eine Umsatzeinbusse von mindestens 55% im Vergleich zum Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben.
Der Bundesrat regelt die Höhe und die Bemessung der Entschädigung in einer Verordnung. Er orientiert sich dabei am selbstdeklarierten Erwerbsausfall der Betroffenen. Die Regelung soll nahtlos die vergangene Woche ausgelaufene Notverordnung ablösen und bis Ende Juni 2021 gelten.
Härtefallmassnahmen für ausgewählte Branchen
Bei den Härtefallmassnahmen für Unternehmen der Event-, Reise- und Tourismusbranche und für Schausteller hat die Einigungskonferenz den Vorschlag des Ständerats übernommen. Demnach liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60% des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.
Der Bund wird nur tätig, wenn mindestens ein Kanton einen Härtefallantrag stellt und dieser sich zur Hälfte an der Finanzierung beteiligt. Anspruchsberechtigt sollen Unternehmen sein, die vor der Krise profitabel oder überlebensfähig waren und nicht bereits andere Finanzhilfen des Bunds erhalten haben.
Ausgenommen sind Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigungen sowie Covid-Bürgschaftskredite. Möglich sind auch À-fonds-perdu-Beiträge.
Bereits früher gefunden haben sich die Räte bei den Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Demnach lässt das Gesetz Kurzarbeitsentschädigungen auch für Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu.
Zudem stellt das Parlament für das nächste Jahr 100 Mio. Franken zur Unterstützung von Kulturunternehmen bereit.
Der Nationalrat stimmte mit 186 zu 10 Stimmen bei einer Enthaltung für den Antrag der Einigungskonferenz, der Ständerat mit 40 zu 0 Stimmen. Bevor das Covid-19-Gesetz bereit für die Schlussabstimmung ist, müssen noch beide Räte der Dringlichkeitsklausel zustimmen. Das gilt als unbestritten. (sda/gg)